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6.

Bevor nun ein, zu solchem Behuf aufzunehmendes Kas pital wirklich erborgt wird, muß erst eine Untersuchung vor hergehen, ob auch wirklich diejenigen Umstände vorhanden find, die die zu kontrahirende Schuld rechtmäßig und nothe wendig machen. Es soll daher Unserm Fürstl. Ministerio das von jedesmal Anzeige geschehen, welches darauf mit Zuzies hung des Engern Ausschusses Unserer getreuen Landschaft solche Untersuchung vornimmt. Sind bende über die Rechts mäßigkeit des Anlehns einverstanden, so kommunicirt ersteres, wegen der erforderlichen Summe und des auszumittelnden Amortisationsfonds mit dem Fürstl. Finanzkollegio, worauf denn, wenn alles berichtiget ist, die nöthigen Schuldverschreis bungen ausgestellt werden, von welchem allem das Fürstl. Ministerium gedachtem Engern Ausschulse Nachricht er. theilt.

7.

Mit diesen auszufertigenden Obligationen soll es derges ftalt gehalten werden, daß solche bey Unserm Fürstl. Finanz Follegio, entworfen und ausgefertiget, von Unsern sämmtlichen Geheimen Räthen aber, auch den jedesmaligen Chefs der Justizkanzley und der Kammer, nicht weniger des Finanz Follegii kontrafignirt werden sollen. Sollten die Chefs dieser Collegiorum etwa zugleich Unsere Geheimeräthe seyn: so werden die Kontrasignaturen von dem, in der Ordnung nächst folgenden Direktor oder Rathe, nachdem ihnen vorher ein ge meinschaftlich ausgestelltes Certifikat ́von Unserm Fürstl. Mis nisterio und mehr gedachtem Engern Ausschusse wegen der Rechtmäßigkeit der Schuld zugegangen, eher aber nicht, mit verrichtet.

8.

Alle diese kontrafignirenden Personen werden für jeho wegen der Aufrechthaltung dieser vorstehenden Einrichtung auf ihren uns geleisteten Diensteyd verwiesen. Die in der Folge eintretenden aber werden neben ihrem zu leistenden Dienstend noch insbesondere darauf verpflichtet:

daß sie demjenigen, so ihnen in diesem Edikte, und in dem dieser Angelegenheit halber mit Unserer getreuen Landschaft errichteten Vertrage vorgeschrieben worden, getreulich nachkommen, und sich ernstlich bemühen wolk len, daß wider diese Unsere Absicht und Willensmeynung,

und

und den eigentlichen Sinn derselben nichts vorgenommen werde.

9.

Der vorhin gedachte Amortisationsfond der erborgten Kapitalien soll in bestimmten anzuweisenden namhaft gemachs ten Revenuen Unserer Fürstl. Kammer bestehen, die zugleich dem Creditori zu einer Specialhypothek dienen sollen, daher denn die bishero in den Fürstl. Kammerobligationen üblich. gewesene Generalhypothek künftig gänzlich wegfällt. Es foll in den ausgefertigten Obligationen dieser Fond ausgedrückt und dabey festgesetzt werden, binnen welcher Zeit die Amor tisation geschehen soll, welches denn auf das genaueste zu bes folgen ist. Die Kraft dieser Obligationen kann also nur bis zum Ende dieses Zeitraums dauern; nach Ablauf desselben sind folche ipfo iure unkraftig und unverbindlich.

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Damit nun diesem um desto mehr nachgelebt werde, foll unser Fürstl Finanzkollegium alle Jahr dem Fürstl. Ministes rio von dem Fortgange der Amortisation eine Nachricht, mit Beyfügung der Obligationen, ertheilen; dieses aber davon dem Enaern Ausschusse Unserer getreuen Landschaft eine beglaubte Abschrift von sothaner Nachricht zu senden. Sollte alsdennentweder Unser Fürstl. Ministerium øder erwähnte Engere Ausschuß einen Mangel an der Amortisation bemerken: so wird beyden frey gelassen, deshalben geziemende Erinnerung zu thun, damit die wirkliche Tilgung nicht unterbrochen werde.

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Was die jetzigen Kammerschulden und deren Tilgung anlangt, so soll folgendergestalt verfahren werden. Das Fürstl. Finanzkollegium meldet dem Fürstl. Ministerio bey Anfang eines jeden Rechnungsjahrs die Summe der in dem laufenden Jahre zu tilgenden Kapitalien, und am Ende des Jahrs wird dem Fürstl. Ministerio vom Fürstl. Finanzkollegio eine Nachricht von den würklich abbezahlten Kapitalien, nebst Beyfügung der eingelösten Obligationen, ertheilt, welche aber, nach davon genommener Einsicht, dem Fürstl. Finanzkollegio wieder zugefertiget werden, worauf denn das Fürstliche Mis nisterium dem Eugern Ausschusse Unserer getreuen Landschaft eine beglaubte Abschrift von sothaner Nachricht zuzustel len hat.

12. Ob *

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12.

Ob nun wohl aus obigen (§. 5.) sich von selbst schon er giebt, daß alle Verbürgungen, fie mögen seyn, von welcher Art sie wollen, unter die rechtmäßigen Kammerschulden nicht gerechnet werden mögen; so erklären Wir jedoch hiedurch ins besondere noch und zum Ueberfluß, daß solche auf keine Weis fe dahin gerechnet, und weder von Unserm Fürstl. Ministerio noch Engern Ausschusse Unserer getreuen Landschaft, bey der Untersuchung der Rechtmäßigkeit der Schuld, dafür erkannt werden sollen.

13.

Gleichergestalt erklären Wir auch hiedurch, daß gleichwie die Verfassung Unserer Fürstl. Kammer zu Blankenburg es an sich nicht gestattet, daß auf deren Kredit Kapitalien ers borgt werden, andere Fürstl. Kassen auch der Anleihung Paßfivkapitalien nicht bedürfen, die, etwa auf jene Revenuen gerichtete, Schuldverschreibungen, so wie überhaupt alle auf eine Fürstl. Kasse (die hiesige Fürstl. Kammerkasse allein aus genommen) ausgestellte Obligationen ungültig und kraftlos seyn sollen; wie Wir denn auch alle Veräußerungen und Vers hypothecirung Unserer Fürstl. Allodialstücke, wie nicht wenis ger alle Aufnahme der Fürstl. Kammerrevenuen zum voraus auf mehrere Jahre, hiemit ausdrücklich als null und nichtig erklären.

14.

Ob nun wohl auch einem jeden Regenten freygelassen werden muß, dasjenige zu thun, was ihm, nach guten Grün den der Staatswirthschaft nüßlich und rathsam zu seyn scheint, oder was die Rechte und Pflichten eines Regenten in gewissen Fällen an die Hand geben, mithin in Absicht Vererbenzin. fung einiger Grundstücke, Veräußerungen unnüßer oder übers flüßiger Gebäude, Allodifikationen der Lehne, Vertauschung einiger Landesstücke oder Gerechtsame, Abtheilung beschwerlis cher Kommunionen, Erlassung gewisser, den Unterthanen lästiger, Abgaben und Dienstleistungen gegen ein jährliches billiges Surrogat am Gelde oder Naturalien, Abthuung schwerer Prozesse durch billige Vergleiche u. f. f., demselben (außer den, in den Landesverträgen hierüber bereits enthal tenen Bestimmungen) nicht wohl Ziel und Maaße gesetzt wer den kann; so soll doch in solchen Fällen, wo die Staatswirths schaft einen Abgang leidet, das eingehende Kapital zum Ab. trag vorhandener Schulden, oder zur Ersetzung des Abgangs

auf

auf eine andere nüßliche Art wieder verwandt werden, und Unser Fürstl. Ministerium nebst mehr gedachtem Engern Aus schusse, darauf zu achten, hiedurch angewiesen seyn, zu welchem Ende jenes diesem in wichtigen Fällen zeitig vertrauliche Er öffnung zu machen hat.

IS.

Damit nun Unsere wohlmeynende Absicht allgemein be kannt werde, und ein jeder Staatsgläubiger zu seiner Beleh rung wissen möge, worauf er bey Darleihung seiner Kapitalien zu seiner Sicherheit zu sehen habe, und damit er deswegen nicht gefährdet werden möge; so haben wir dieses Edikt öffentlich durch den Druck bekannt machen lassen; wie denn auch besons ders Unsere höhern Justiztollegia, in vorkommenden Fållen, fich hiernach zu achten haben. Urkundlich Unserer eigenhändis sen Unterschrift und beygedruckten Fürstt. Geheimenkanzley Siegels. Gegeben Braunschweig, den sten May 1794. Carl Wilhelm Ferdinand, Herz. zu Br. L.

(L. S.)

A. E. G. v. Münchhausen.

Als Verfasser der vor kurzem herausgekommenen lehrrei chen und lesenswürdigen Schrift: Kurze llebersicht des Feldzugs im Jahr 1793. zwischen dem Rbeine und der Saar, von einem unpartheyischen Beobachter, (1stes und 2tes Stück, zusammen 6 Bog. in 8.) wird ein sehr vers dienstvoller Königl. Preuß. Offizier, der Hr. Major und Flü geladjutant von Maßenbach genannt.

Der Geist und Ton der Augsburger Kritiker bleibt fich unwandelbar gleich; indeß kann es doch seinen guten Nus hen haben, demjenigen Theil des deutschen Publikums, der jene berüchtigten Blätter selbst nicht zu sehen bekömmt, von Zeit zu Zeit einige ausgesuchte Proben ihres Unverstandes, ihrer Schmähsucht und ihres Hanges zur Keßermacherey vorzulegen, zum Beweis der traurigen Wahrheit, daß selbst am Ende des achtzehnten Jahrhunderts immer noch viele unserer deutschen Landsleute in Rücksicht auf geistige Bildung und Aufklärung in Nacht und Nebel einer nur zum Theil ver. scheuchten Unwissenheit und Barbarey wandeln. Weißenbach und Consorten müssen immer noch eine Menge ihnen gleichge finnter Leute in der Nähe und Ferne finden; wie könnten sie

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fonst ihr die deutsche Litteratur schåndendes Geschreibe unun terbrochen fortsehen? - In Nr. 13. S. 127. des Jahr gangs 1793. heißt es: Wie wird wohl dieser Saß, daß man sich bey Lesung der h. Schrift einer guten Erklärung bedie „nen soll, den Herren Protestanten gefallen, da sie fest darauf halten, daß jeder nach seiner fonderbaren Meynung oder Privatgeifte die Bibel auslegen dürfe?“ Unter diesens Privatgeiste verstehen die erleuchteten Kritiker „einen Jrrs geist, einen Stifter widriger Meynungen, wodurch ges „schieht, daß die Glaubensstreitigkeiten nie geschlichtet wer den, weil keiner dem andern weichen will." Freylich behage den Herren Erjefuiten die todte Geiffesrube beffer, die da herrscht, wo alle ihre von Gott verliehene Vernunft unter den Ausspruch Eines Menschen gefangen nehmen, und sie selbst als untrügliche Diener und Agenten jenes untrüglichen Richters einfältig und geduldig anerkennen! Sehr ause führlich suchen die Herren zu beweisen, Luther sey ein elender Gelehrter gewesen. Ist das nicht lustig? Da wird der Reis he nach versichert, er sey kein Lateiner, kein Hebråer, kein Dichter, kein Redner, Historiker, Jurist, Kritiker u. s. w. gewesen. O die gelehrten, gründlichen, tiefsinnigen Augsburger Pelyhistoren! - Gaabs Vertheidigung Gregors VII. wird sehr angepriesen, doch wird ihm zugleich der Vorwurf gemacht, vieles, was zum Lobe dieses Pabstes gereiche, übergangen zu haben. Dafür bekömmt der Erlanger Recen fent, der sich die Freyheit genommen, ein ganz verschiedenes Urtheil über dieses paradore Schriftchen zu äußern, seinen Theil: „Nachteulen scheuen das Licht; Hunde bellen den Mond an; die Aufklärer können keinen Lichtstrahl von Gregor VII. ertragen. Was gleich für ein eulen und Bellen ist u. f. to." Mit großem Vergnügen berichten Die Herren ihren Lesern, daß die Freyburger Beyträge in Borderösterreich allgemein verboten worden sind, dabey auf fern sie den frommen, christlichen Wunsch: „Könnten wir einmal unsere Leser versichern, daß auch gleiches Schicksal die Oberdeutsche Allg. Litteraturzeitung getroffen habe: so würden wir ausrufen: Heil dem Erzstifte Salzburg, da mes doch einmal diese årgerlichen Blåtter aus seinem Schooße verbannt hat!" S. 270. heißt es von derselben Zeitung: Wie lange wird dann noch wohl diese scandalose, aufrüb. „rische, irreligiöse, boshafte Scribeley in einer erzbi. „schöflichen Residenz fortdauern!“. Dagegen wird S. 328. erzählt,

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