Handbuch der vaterländischen Geschichte, von J. D. Büch ling, ater Theil Ueber die jetzige Lage Europens Vogt 466 467 Abriß einer Geschichte von Mainz, 1ster Theil, von T. 488 Ueber die Einführung der Galanterie in dem Mittelalter, von D. C. E. Weiffe 492 XIV. Erdbeschreibung, Reisebeschreibung'. und Statistik. Staatsrecht und Statistik des Churfürstenthums Sachsen und der dabey befindlichen Lande, von D. C. H. VOR Römerster Theil 285 279 Reise durch Spanien in den Jahren 1786. und 1787. voto nehmlich in Absicht auf Ackerbau, Manufakturen, Hands lung u. f. w. von M. Jos. Townsend, überseßt und mit Anmerkungen erläutert von J. J. Volkmann, z Bånde Beyträge zur Kenntniß vorzüglich des Innern von England und seiner Einwohner, 6tes Vertraute Briefe über Frankreich C. m. Plamide's Briefe auf einer Reise durch Deutschland im J. 1791. 2 Theile 293 496 XV. Biblische, hebr. griech. und überhaupt oriental. Philologie, 2c. .S. Bezels allgemeine Nominalformenlehre der hebräischer Sprache Q. G. Tychfen Elementale fyriacum 394 399 400 Lehrbuch zur gründlichen Erlernung der jüdischdeutschen Spra che für Beamte u. f. 1. Auszug aus D. R. Lowche Vorlesungen über die heil. Poe fie der Hebråer, mit Herders und Jones Grundsätzen verbunden von C. B. Schmidt Handbuch der biblischen Litteratur, von J. J. Bellermann, ster Theil 403 405 XVI. Klass XVI. Klassische, griechische und lateinische Phis lologie, nebst den dahin gehörigen Alterthümern. 47 Auffäße zum Ueberseßen ins Lateinische, mit_grammatischert 473. 474 XVII. Deutsche und andere lebende Sprachen. XVIII. › Erziehungsschriften, Geist der Sokratik, von S. M. Vierthaler 343 349 335 340 Gemeinnüßige Spaziergänge auf alle Tage im Jahr, von C. C. Andre und 3. M. Bechstein, ster, 6ter. und 7ter Theil Naturlehre für meine Elevin, ein Beytrag zur Bildung des Verstandes junger Frauenzimmer, von C. C—L 34 Versuch eines Catechismus der allgemeinen Sittenlehre für die denkende Jugend 540 Einige Gedanken über deutsche Sprach und Stylübungen auf Schulen, von D. Fr. Gedide 546 Schauspiele für die Jugend, von C. A. Seidel, drittes Bändchen 549 XIX. Hand XIX. Handlungs- Finanz- u. Polizeywissens schaft, nebst Technologie. Handbuch der kaufmännischen Jurisprudenz, - von J. C. Schedel 379 3. Gerhardts vollständiges Rechenbuch, 2ter Th. 375 Praktisches Handbuch für Künstler, aus dem Engl., ster Theil 376 A. Arnold über Vereinzelung der Domanialgüter und einige einschlagende Materien XX. Vermischte Schriften. 377 Kleine ökonomische und kameralistische Schriften, von A. Hennings, 3te Sanunlung; oder vorurtheilsfreye Ges danken über Adelsgeist und Aristokratismus u.f.w. 378 Amathusia, oder über die Geheimnisse der Toilette, von Adelbert 387 D. A. F. Büschings Magazin für die neue Historie und Geographie, fortgefeßt, und mit nöthigen Registern. versehen, von B. G. Weinart, 23ster Th. 393 Reden zum Wohl der Menschheit über verschiedene Gegen Stände, von dem Hofrath von dartshausen, 2ter Theil Chrmanns ländliche Freuden 549 553 De la Rochefoucault's Säße aus der höhern Welt und Menschenkunde, deutsch herausgegeben von Fr. Schulz Handbuch der Philosophie des Lebens 555 556 Angenehmes und nüßliches Unterhaltungsbuch für gute Kinder Allgemeine Deutsche Bibliothek Zehnten Bandes Zweytes Stück Fünftes Heft. und Intelligenzblatt No, 25, 1794. Erdbeschreibung, Reisebeschreibung und. Statistik. Staatsrecht und Statistik des Churfürstenthums Eachsen und der dabey befindlichen Lande, von? Carl Heinrich von Römer, beyder Rechte Doks tor und gegenwärtigem (ehemaligen) öffentl. Lehrer des Staatsrechts bey der Universität Wittenberg, Dritter Theil. Wittenberg, im Verlag der Kühneschen Buchh, 1792. 1 Alph. 3 Bog, in gr. 8. I Re.. 4 H. Der anfängliche Zuschnitt des Verf., Kursachsens Staats recht und Statistik in drey Bände zu fassen, mußte also, wie man sieht, abgeändert, und die eigentliche Statistik zu einem vierten Bande aufgespart werden. Denn dieser dritte, der weit schwächer ist, als die beyden ersten, enthält noch staatsrechtliche Materien, die aber auch größtentheils in die Statis ftif dieses Wort im weitläuftigen Verstande genommen einschlagen. Herr von R. hat sie unter drey Hauptabtheis fungen gebracht. Die erste handelt von den Landständen und Landtagsversammlungen, und dient, ob er es gleich nicht er. wähnt, zur Erweiterung und Erläuterung dessen, was im zweyten Theil von der Landeshoheit des Kurfürsten in seinen auf verschiedene Art organisirten Ländern vorgetragen ist. Im ersten Abschnitt ist die Rede von jener Materie überhaupt, N. Á, D. B. X. B. 2. St. Vs Heft. F Dahin gehört unter andern, daß die kursächsischen Länder fast durchgehends Landstände haben,, daß sie aber kein gemeinschafts liches Collegium bilden, oder sich auf einem allen Ländern ge meinen Landtag versammeln. Der zweyte Abschnitt betrifft die Landstände und Landesversammlungen in den sächsischen Kur- und Erbländern. Hier wird also gelehrt, was zur Kenntniß der verschiedenen Befugniße der Prälaten, zu denen die Universitäten zu Leipzig und Wittenberg gerechnet werden, des Adels und der Städte, die zusammen die Landschaft ausmachen, gehöret. Was es mit den Ausschüssen und ihren Direktorien für eine Bewandniß hat. Dabey eine tabellariFave Lebersicht der auf dem Landtage 1787 erschienenen Stände und ständischen Deputirten, welche richtiger seyn soll, als diejenige im Canzlerischen Tableau. Was für eine Bes wandniß es habe mit der Ansagung, Eröffnung und Formi rung der Landtage, mit dem Vortrage der Beschwerden, mit den Deputationen der Stände, mit der Aufbewahrung der Land- und Ausschußtagsakten, mit der sogenannten Auslösung øder, wie man es anderwärts nennet, den Diäten der De putirten, der Berechnung und Auszahlung der Landtagskosten u. dgl. m. 磨 Der dritte Abschnitt handelt von den Landständen und Landesversammlungen in den Markgrafthümern Ober und Niederlausit. Die dortigen Stände theilen sich bekanntlich in 2 Klassen, in die Landschaft, die aus dem Herrenstande, den Prälaten und der Ritterschaft besteht, und in die Städte. Bey allgemeinen Landesangelegenheiten haben beyde Klassen gleiche Rechte und die gesammte Landschaft wird für Eine Stimme, so wie sämmtliche Städte für Eine, gezählt. Es müssen folglich beyde Klassen in ihren Meynungen übereinstimmen, wenn es zu einem für das ganze Land verbindlichen Schluß kommen soll. Der Unterschied zwischen dem Herrenstand und der Ritterschaft beruhet lediglich auf der Qualität der Güter, welche in der Oberlausit entweder Herrschaften (4 Standesherrschaften) oder Rittergüter sind. Zur Oberlau fikischen Landtagsfähigkeit gehört, ausser dem Befiß eines Ritters guts der Beweis eines stiftsmälligen Adels auf eben die Art, wie bey den kursachs. Landständen. Es wird kein landtagsfä higer Besitzer eines Ritterguts eher zu den Sitzungen gelassen, bis er sein Gut wirklich in Lehn hat. In Ansehung der Neligion ist man in der Oberlausih weit toleranter, als in den furs 1 |