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zurückgeleitet. Daher ihr Name Sauvegarde, welcher auf den Kriegsgebrauch selbst überging. Es ist dies unstreitig die edelste Blüte der ritterlichsten Art Krieg zu führen.

Die Hauptbedingniß jedoch, um von diesem Kriegsgebrauche mit Sicherheit Anwendung zu machen, ist: daß diese Anwendung dem Feldherrn, als solchem, durchaus keinen Vortheil bringe, noch bringen könne. Dieser Umstand muß klar genug vor Augen liegen, um auch dem Feinde einzuleuchten.

Auf Personen, namentlich auf kampffähige Reisende, bleibt die Sauvegarde nur in äußerst seltenen Fällen anwendbar: insbesondere nur dann, wenn sowohl der frühere als der gegenwärtige Wirkungsfreis dieser Personen der Veranlassung des Krieges, wie dem Kriege selbst, augenscheinlich ferne liegen.

Nie aber kann ein Schreiben, für einen Reisenden, dessen Beziehungen zu der Bedeutung des Krieges diesen Bedingnissen nicht entsprechen, vom Obercommandanten einer Kriegsmacht zu dem Ende ausgestellt, damit der Besizer dieses Schreibens von einem isolirten Corps derselben Kriegsmacht, in dessen Operationsbereich er sich begeben will, als Freund und nicht als Feind angesehen werde, etwas der Anwendung des humanen Kriegsgebrauches der Sauvegarde Analoges sein.

Das in Frage stehende Schreiben war somit, selbst wenn man blos jenen Theil desselben betrachtet, in welchem dem Grafen Eugen Zichy eine Sauvegarde im Lager des Generals Roth angewiesen wird, nichts weiter als ein besonders günstig gestellter feindlicher Paß, dessen Ertheilung schon an und für sich zu der Voraussetzung drängte, daß der Paßaussteller — im vorliegenden Falle der feindliche Oberfeldherr von den Sympathien des Grafen Eugen Zichy für den Zweck seiner kriegerischen Unternehmung bereits sehr verläßliche Beweise erhalten haben mußte. Noch mehr erschien die Richtigkeit dieser Vorausseßung durch die Schlußformel des fraglichen Schreibens daß nämlich,, dem

Grafen jeder Schuß gewährt werde" - bestätigt.

Es kann gleichwohl nicht in Abrede gestellt werden, daß ein, mutatis mutandis, gleichlautender Schußbrief irgend einer harmlosen, z. B.

wissenschaftlichen Celebrität, etwa zu dem Ende ausgestellt, damit ste in ihrer, behufs naturwissenschaftlicher oder sonst gelehrter Forschungen, unternommenen Reise nicht aufgehalten sei, höchstens den zeitweiligen Verlust der persönlichen Freiheit des Paßträgers zur Folge gehabt hätte, vorausgesezt wie sich von selbst versteht daß dessen Benehmen gegenüber dem ihn anhaltenden Vorposten kein so verdächtiges gewesen wäre, wie das des Grafen Eugen Zichy.

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Allein Graf Eugen Zichy war wie allgemein bekannt weder eine wissenschaftliche, noch sonst eine unter den damaligen Verhältnissen harmlose Celebrität. Graf Eugen Zichy hatte, gleich vielen Andern seines Standes und politischer Gesinnung, durch die vom Könige jüngst sanctionirte Landesverfassung eine einflußreiche Stellung im Lande, manche seiner hochadeligen Privilegien, ja selbst einen bedeutenden Theil seiner Einkünfte eingebüßt. Daß er somit, gleich vielen Andern seines Standes und politischer Gesinnung, sich nach den vormärzlichen Fleischtöpfen Egyptens zurücksehnte, und für den Umsturz der jüngsten ungarischen Landesverfassung, ja, bei dem feudal-reactionären Charakter der kroatischen Invasion zunächst für diese, Sympathien hegte, war mehr als wahrscheinlich. Als specifischer Magyare jedoch mußte er diese Sympathien dem feindlichen Oberfeldherrn vorerst noch thatsächlich bewiesen haben, um den vorliegenden Schußbrief für sich erwirken zu können.

Dieser Schußbrief also ließ übereinstimmend mit den Ereignissen, welche seiner Entdeckung vorangegangen, in der That klar erkennen, daß der ungarische Staatsbürger Graf Eugen Zichy mit den Feinden seines Vaterlandes factisch Einverständniß pflege.

Einmal zu dieser moralischen Ueberzeugung gelangt, konnte ich schlechterdings keinen Grund mehr zur Geltung bringen, aus welchem Graf Eugen Zichy die Proclamationen nicht selbst und in der Absicht sollte von Stuhlweißenburg nach Kálozd mitgenommen haben, um sie dem General Roth, behufs deren Verbreitung, einzuhändigen. Schien doch die Ausführung eines solchen Vorhabens, bei des feindlichen Hilfscorps Nähe zu Stuhlweißenburg und der beruhigenden Voraussetzung,

daß zwischen diesem und der feindlichen Hauptarmee keine vaterländischen Truppen ständen, für den Grafen Eugen Zichy ganz gefahrlos, somit die Gelegenheit sehr günstig, der Partei, zu welcher er sich hielt, ohne besondere Aufopferung einen wichtigen Dienst zu leisten.

Diese Betrachtungen aber führten zu der fernern moralischen Ueberzeugung: daß Graf Eugen Zichy die Verbreitung der vorliegenden feindlichen Proclamationen wirklich angestrebt habe und in der Ausführung dieses Vorhabens begriffen gewesen sei, als er durch unsere Vorposten unverhofft angehalten und arretirt wurde.

Im Einklange mit dieser Ueberzeugung ließen sich nun auch die Motive enthüllen, welche den Grafen Eugen Zichy bewogen hatten, dem Vorhandensein der Proclamationen in seinem Wagen ein bloßes Versehen seines Kammerdieners und nicht dessen verbrecherische Absicht zu Grunde zu legen. Es war feineswegs das Gefühl großmüthigen Mitleids, welches dem Grafen diese Behauptung entlockt hatte: wohl aber die Besorgniß, mit seinem eigenen Kammerdiener confrontirt zu werden, von dessen Anhänglichkeit er vielleicht erwarten durfte, daß er, um seinen Herrn zu entlasten, allenfalls ein Versehen, keineswegs aber die verbrecherische Absicht deren Eingestehung die Todesstrafe zur Folge haben konnte auf sich nehmen würde.

Nach alledem entbehrte ich einerseits jedes Anhaltepunktes, um einen von der richterlichen Meinung des Auditors abweichenden Beschluß zu fassen: während andererseits die große Gefahr, in welcher das Vaterland zur Zeit schwebte, und die für die Abwendung der selben bedeutende Wichtigkeit der glücklichen Lösung meiner Detachirung

in Rücksicht deren ich auch mit so ungewöhnlichen Vollmachten ausgerüstet worden - die strengste Handhabung der Kriegsgeseze gegen Verbrechen der bezeichneten Art gebot.

Ich erkannte somit: daß Graf Eugen Zichy die Verbrechen, deren er angeklagt ward, wirklich begangen, dadurch sein Leben verwirkt und die Strafe der Hinrichtung durch den Strang verdient habe.

Dies Urtheil wurde von dem gesammten Standrechte einstimmig

angenommen und, nach erfolgter geistlicher Tröftung des Delinquenten, an demselben vollzogen.

Der Mitgefangene des Grafen Eugen Zichy, der Graf Paul Zichy, dagegen ward da die für das standrechtliche Verfahren

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erforderlichen Beweise gegen ihn nicht vorlagen

behufs der End

erledigung seines Processes auf den gewöhnlichen Rechtsweg verwiesen.

Drittes Capitel.

Der dreitägige Waffenstillstand nach dem Treffen bei Pákozd, Velencze und Sukoró.
Vásárhelyi. Wiederbeginn der Feindseligkeiten. Perezel mein Obercommandant.
Der Landsturm. Beginn des Feldzuges gegen G.-M. Roth. Scharmüzel bei Túcz.
Entwaffnung einer kroatischen Colonne. Philippovich im Hauptquartiere Perezel's.
Rückzug des G.-M. Roth. Conflict zwischen Perczel und mir. Entwaffnung des

Roth'schen Corps bei Ozora.

Das erste bedeutende Gefecht, welches dem kroatischen Heere von dem ungarischen bei Pákozd, Velencze und Sukoró am 29. September 1848 war geliefert worden, hatte einen dreitägigen Waffenstillstand zur Folge. Diesen benußte der Obercommandant der ungarischen. Armee, der k. k. österreichische General Móga, um über die zunächst einzuleitenden Operationen Kriegsrath zu halten. Noch vor diesem war mir der Befehl vom Obercommando zugekommen, meine Vorposten von Soponya zurückzuziehen, und mit einem Theile meines Detachements am 1. October in Ercsény (Ercsi), am rechten Ufer der Donau oberhalb Adony, einzutreffen. Gleich nach dem über die beiden Grafen Zichy am 30. September abgehaltenen Standrechte leistete ich diesem Befehle Gehorsam.

Am 2. October erschien in Sziget - Ujfalu auf der Insel Csepel, gegenüber von Ercsi ein Lieutenant der Hunyady-Schar, Namens Vásárhelyi, mit der Meldung, es sei, bald nachdem man die beiden Grafen Zichy von Soponya nach Adony abgeführt hatte, ein verdäch

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