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werden konnten, wurden im Comitatshause gefangen gehalten. Dies veranlaßte die Einwohner der Stadt, sich an ihn (Graf Eugen Zichy), der von den Kroaten unangefochten geblieben war, mit der Bitte zu wenden, er möge den Ban Jellachich bewegen, den Kroaten das Rauben zu verbieten. Diese Bitte habe er erfüllt, und zwar mit günstigem Erfolge.

Nachdem er (Graf Eugen Zichy) später vernommen hatte, der f. f. General Roth nähere sich dem Orte Kálozd mit einem kroatischen Corps von 10000 Mann, erbat er sich vom Ban Jellachich eine Sauvegarde, um die armen Bewohner des Orts vor den Räubereien der Kroaten zu bewahren; worauf ihm Ban Jellachich das obgenannte Schreiben an Roth übergeben habe.

Mit diesem Schreiben ausgerüstet verließ er, nach dem Abmarsche des kroatischen Hauptheeres gegen Velencze in Begleitung seines Vetters, des Mitgefangenen die Stadt Stuhlweißenburg, um sich nach Kálozd zu begeben, daselbst die Ankunft des Generals Roth abzuwarten, und von diesem den nöthigen Schuß gegen die Räubereien seiner Leute, für die armen Bewohner des Orts zu erwirken, dann aber sogleich von dort nach Stuhlweißenburg zurück und weiter nach Preßburg zu reisen. Der Aufenthalt in Kálozd sollte nur einige Stunden währen.

Die in seinem Wagen vorgefundenen Proclamationen habe er nicht verbreitet, auch nicht verbreiten wollen. Die Originalien derselben seien durch einen Courier Sr. Majestät, Grafen Mensdorf, von Wien mitgebracht, und auf Befehl des Ban Jellachich zu Stuhlweißenburg in Druck gelegt worden. Die vorliegenden Eremplare hätten zwei in seinem Hause zu Stuhlweißenburg einquartiert gewesene Offiziere des kroatischen Heeres dort zurückgelassen, und sein Kammerdiener habe sie aus Versehen mit eingepackt.

Um den Verdacht zu entkräften, als hätte er die Absicht gehabt, diese Proclamationen in das Lager des Generals Roth zu befördern, kam Graf Eugen Zichy immer wieder auf die Betheuerungen seiner patriotischen Gesinnung zurück, und veranlaßte dadurch meine Frage: wie es denn komme, daß ihm bei seiner ofterwähnten patriotischen Ge

sinnung gar nicht eingefallen sei, die Nachricht von der drohenden Nähe des kroatischen Hilfscorps, welche ihm nach dem Datum des vorliegenden feindlichen Schußbriefes schon zwei Tage vor seiner Arretirung bekannt gewesen, auf irgend eine Weise in das ungarische Lager gelangen zu lassen?

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Die Rechtfertigung des Grafen Eugen Zichy lautete: er habe vor dem 29. Stuhlweißenburg nicht verlassen können, weil der Ban Jellachich mit seinem Heere erst an diesem Tage die Stadt räumte. Bis zu diesem Tage war die ganze Stadt von den Kroaten umstellt. Diese würden ihn (den Grafen Eugen Zichy) — hätte er es vor dem Abmarsche des Feindes versucht, Stuhlweißenburg zu verlassen gehalten und ausgeraubt haben, da sein Schußbrief blos für das Lager des Roth galt. Nachdem er endlich am 29. Stuhlweißenburg verlassen hatte, hielt er es für überflüssig, die Nachricht von dem Anrücken des kroatischen Hilfscorps in das ungarische Lager zu befördern, weil er vorausseßte, es sei diese ohnehin bereits allgemein verbreitet. Uebrigens habe er ja in der Station, (wo seine Arretirung stattfand) sogleich bekannt gegeben, daß Roth mit seinem Corps anrücke.

Die Anklage gegen den Grafen Eugen Zichy stand: 1) Auf Einverständniß mit den Feinden des Vaterlandes. 2) Auf thätliche Theilnahme an der gegen die gefeßlich bestehende Ordnung in Ungarn ausgebrochenen füdslavischen Empörung, durch Verbreitung im Sinne derselben abgefaßter Proclamationen.

Als nächste Inzicht des erstern Verbrechens lag der erwähnte Schußbrief, als Inzicht des zweiten lagen die angeführten Proclamationen vor.

Graf Eugen Zichy war in seiner Aussage bemüht gewesen, beide Inzichten zu entkräften.

Den Schußbrief nannte er ein gewöhnliches Sauvegardeschreiben, wie es sehr häufig im Kriege von Feldherren, felbft an die Bewohner eines feindlichen Landes, aus harmlosen humanen Rücksichten ertheilt wird. Die Proclamationen aber, versicherte er, waren durch ein Versehen seines Kammerdieners zugleich mit den Reiseeffecten mitgenommen worden.

Um den Verdacht der beiden Verbrechen, auf welche die Anklagen lauteten, noch bestimmter von sich zu weisen, bemühte er sich, die Betheuerungen seiner patriotischen Gefühle in seine Aussagen wiederholt einfließen zu lassen; und darüber, daß er versäumt hatte, die Nachricht von dem Anrücken des feindlichen Hilfscorps in das ungarische Lager zu befördern, entschuldigte er sich durch die gehegte Vorausseßung, dies Anrücken sei bereits allgemein bekannt. Ueberdies führte er als Bethätigung dieser patriotischen Gefühle den Umstand an, daß er in Soponya, als er daselbst, in scheinbarem Widerspruche mit jener Vorausseßung, ungarische Vorposten ausgestellt fand, denselben die Kunde von dem Anrücken des feindlichen Hilfscorps sogleich mitgetheilt habe.

Die Normen des militärischen Standrechts gestatten kein Plaidoyer. Das bei den ordentlichen Kriegsrechten übliche,,Votum informativum" des Auditoren oder Anwaltes des Gesezes darf beim Standrechte nicht abgegeben werden.

Der Auditor oder in dessen Ermangelung der ihn vertretende Offizier hat nach geschlossenem Verhöre seine Meinung über das nach) dem Geseze zu fällende Urtheil blos dem Präses des Standrechtes, und zwar insgeheim, mitzutheilen; worauf dieser, die Meinung des Auditors mit erwägend, einen Beschluß für sich allein faßt, diesen Beschluß auf geheimem Wege zur Kenntniß der Mitrichter gelangen läßt, und die Leztern sodann auffordert, durch Entblößung des Seitengewehres ihre Zustimmung, oder durch das Unterlassen dieser Handlung ihre Nichtzustimmung bekannt zu geben, und zwar votirt das gesammte Standrechtspersonal zu gleicher Zeit.

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Nach diesen Normen steht das Recht, im Standgerichte ein positives Urtheil zu formuliren, nur dem Präses allein zu alle übrigen Beisizer selbst den Auditor nicht ausgenommen sind einzig und allein auf die beschränkte Befugniß angewiesen, ohne vorhergegangene Verabredung, ja selbst ohne auch nur die nöthige Zeit zur gründlichen Erwägung gehabt zu haben, das vorgeschlagene Urtheil, raschen Entschlusses, zu verwerfen oder zu bestätigen. Das Gesez vindicirt somit die Entscheidung über Leben und Tod eines vor das Standgericht Gestellten zumeist dem Präses; und seine Pflicht ist es eben deshalb, das

Plaidoyer zu Gunsten des Inquisiten, entgegen der richterlichen Meinung des Auditors, vor seinem eigenen Gewissen insgeheim selbst zu übernehmen.

Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, mußte es meine Aufgabe sein, den Werth derjenigen Aussagen des Grafen Eugen Zichy, mittels welcher dieser die Anklage auf die oben angeführten Verbrechen zu entkräften bemüht gewesen, zu dessen Gunsten in Betracht zu ziehen.

Die gewichtigste Anklage lautete auf die versuchte Verbreitung der vorgefundenen feindlichen Proclamationen.

Da Graf Eugen Zichy behauptete: sein Kammerdiener habe aus Versehen die Proclamationen seinen Reiseeffecten beigepackt, so mußte ich die Beweise für die Glaubwürdigkeit dieser Angabe aus dem Zusammentreffen der Umstände für mich zu entwickeln suchen. Allein vergebens! Denn die Proclamationen waren von den feindlichen Offizieren, welche in dem Hause des Grafen Eugen Zichy einquartiert ge= wesen, daselbst zurückgelassen worden; und es schien wahrscheinlicher als nicht, daß Graf Eugen Zichy, als Eigenthümer eines Hauses in der Stadt Stuhlweißenburg welches gewiß mehrere Zimmer hatte bei seiner oft betheuerten patriotischen Gesinnung nicht ein und dasselbe Gemach mit den feindlichen Offizieren bewohnt, ja überhaupt gar keine freundliche Gemeinschaft mit ihnen gepflogen habe. Die Proclamationen konnten sonach nur in einem jener Zimmer liegen geblieben sein, in welchem die feindlichen Offiziere auf die Dauer ihrer Einquartierung eben untergebracht waren. Ferner entschloß sich Graf Eugen Zichy, gleich nachdem sein Haus von den feindlichen Offizieren geräumt worden war, seiner eigenen Aussage gemäß, nur auf einige Stunden nach Kálozd zu reisen und gleich wieder nach Stuhlweißenburg zurückzukehren. Auf derlei kurze Ausflüge nimmt man gewöhnlich nicht viel Reisegepäck mit, sondern meistens nur einzelne Gegenstände, welche tagtäglich, ja stündlich benöthigt werden. Diese Gegenstände dürften nach Vorhergehendem kaum in den von den feindlichen Offizieren soeben verlassenen Gemächern gelegen haben, folglich auch nicht in der Nähe der in eben diesen Gemächern möglicherweise vergessenen Proclamationen.

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Angesichts dieser Wahrscheinlichkeiten konnte ich mir leider nicht versinnlichen, wie es zugegangen sein mochte, daß dem Kammerdiener, während er - vermuthlich im Wohnzimmer seines Herrn mit der Zurechtlegung der für eine blos mehrstündige Reise nöthigen Gegenstände beschäftigt war, die in einem andern Gemache liegen gebliebenen Proclamationen so unter die Hände gerathen seien, daß sie aus Versehen mit eingepackt werden konnten. Der Annahme eines solchen Versehens widersprach schon das ziemlich bedeutende Volumen und die unter den übrigen vorliegenden Gegenständen auffallende Form der 43 Stück (dies war die vorgefundene Anzahl von Proclamationen) grober Druckpapierblätter in Halbbogenformat.

Weit glaubwürdiger hätte es geklungen, daß der Kammerdiener die Proclamationen absichtlich, und zwar, bei der patriotischen Gesinnung seines Herrn, hinter dessen Rücken eingepackt habe.

Allein Graf Eugen Zichy mochte bei der Entdeckung der Proclamationen in seinem Wagen die Gefahr, welche in Folge dieser Entdeckung das Leben seines Kammerdieners bedrohen konnte, sogleich erkannt und im sichern Gefühle seiner eigenen Unschuld troß der Entrüstung, welche ihn bei seinen oft betheuerten patriotischen Gesinnungen ob der absichtlichen That seines Kammerdieners ergreifen mußte eine Art großmüthigen Mitleids für diesen empfunden und sich entschloffen haben, die Inzicht auf das Verbrechen des Kammerdieners als die Folge eines bloßen Versehens darzustellen.

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Ich wenigstens konnte mir eine derartige Anwandlung von Großmuth sehr leicht möglich denken — und mußte hierdurch nur noch mehr angeregt werden, den gefährlichen Verdacht des verrätherischen Einverständnisses mit den Feinden des Vaterlandes, welchen der Graf in einer edlen Regung des Herzens vom schuldigen Haupte seines Kammerdieners verhängnißvollerweise auf sein eigenes schuldloses Haupt gewälzt haben dürfte, dadurch zu entkräften, daß ich aus der Uebereinstimmung - mittels Benußung von Nebenumständen folgerecht erkennbaren — Motive der vorliegenden Thatsachen mit seinen eigenen Aussagen wo möglich die positiven Belege für seine betheuerten patriotischen Gesinnungen entwickle.

der

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