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Die Freimaurerbrüderschaft hat keine ihr eigne, der übrigen Menschheit unbekannte, ingeheim überlieferte Lebenwissenschaft und Lebenkunst; vielmehr ist die übrige Menschheit ihr hierin überlegen, xx f. Was die alten Baukünstler geheim hielten, das pafst zum Theil nicht mehr auf die heutige Brüderschaft; das Allgemeinmenschliche aber, was jene zum Theil verhehlten, ist jetzt, und zwar in höherer Gestalt, schon Gemeingut aller Menschen geworden, xxI.

Die Brüderschaft hat im Wesenlichen der Kunstlehre seit Jahrhun➡ derten keinen merklichen Fortschritt gemacht, xxI. Ein Hauptgrund hiervon ist Mangel der Idee und der Geschichtkenntnifs, und die durch diesen Mangel auch in besseren Zeiten möglich gebliebene Herrschaft der Hehlsucht, xx1; welche noch dazu eine neuere, dem ursprünglichen Geistet der Stiftung fremde, Krankheit ist, XXII f.

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Die einzig wahrhaft gehaltvollen Denkmale der Brüderschaft, die drei ältesten Kunsturkunden, sind schon Eigenthum der Mensch. heit; und es ist kein vernünftiger Grund da, sie zu verheimli chen; zwei davon sind schon gedruckt im öffentlichen Buchhandel vorhanden, XXIII. Publicität in freimaurerischen Angelegenheiten ist auch unaufhaltsam gewachsen, und hat der Brüderschaft immer genützt, xxIII f.

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Die Freimaurerbrüderschaft, als solche, hat bisjetzt zwei Perioden durchlebt; die erste, wo ihre Mitglieder Baukünstler waren, XXIV; die zweite, wo sie eiue allen Männern ofne Verbiudung wurde und blofs das allgemeinmenschliche Wesen der ersten Periode beibehielt, xxiv f. Jetzt aber ist es hohe Zeit, dafs sie durch völlige Wiedergeburt ihre dritte Periode beginne, welche durch unbegrenzte Offenheit möglich gemacht wird, den Bund mit der Menschheit vereinigt, und Männer, Weiber und Kinder umfafst, xxv f.

Diese durch den gegenwärtigen Zustand der Menschheit und der Freimaurerbrüderschaft selbst nothwendig gewordne Umgestaltung der Letzteren ist rechtmäfsig, sittlich geboten, und unvermeidlich; zu ihr will der Verfasser frei veranlassen, xxvi ff. II) Verhältnifs des Verfassers zur Freimaurer bṛ ÿ → derschaft, xXVIII — XL.

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Der Verfasser trägt seine eignen, selbstgewonnenen Überzeugungen, nach seinem vollen, unbeschränkten Menschenrechte, vor, XXVIII f.; aus völlig reinem, freien, selbstständigen Entschlusse, xxx f. Auch die Gesetze der Brüderschaft berechtigen ihu dazu, seine Überzeugungen zu freier Prüfung mitzutheilen, XXXI. Er schreibt hier für die ganze Brüderschaft; denn die empfänglichen Brüder sind aus. sogenannten Lehrlingen, Gesellen und Meistern gemischt; und sogar aufserhalb der Brüderschaft finden sich die meisten für die höheren Angelegenheiten der Menschheit Geweiheten, xxxI f. Er schreibt blofs aus bejahenden, wesenlichen und friedlichen Gründen, xxxII. Doch der Streit wird die Spreu von den Körnern sondern, xxx. Vergleichung des Bestrebens des Verfassers mit allen zeitherigen Bemühungen Anderer, XXXIV - XL,

III) Einige Nachrichten, wie der Verfasser zu seinen Überzeugungen gelangt, und wie ihm insbesondere vorliegende Schrift entstanden ist, XL

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JV) Noch einige Erinnerungen über den Zweck und die Absicht der vorliegenden Schrift, LVIII - LXI. Einige Worte bei dieser zweiten Herausgabe, Lxi f.

LXV.

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Urvergeistigung der in den drei ältesten Kunsturkunden überlieferten erstwesenlichen Lehrzeichen (Symbole) und Gebrau che der Masonei (Freimaurerei) in einem bundinnigenden (liturgischen) Lehrfragstükke. S. LXXIII ·CLXXXIV. (*Vorerinnerung. Über die Wahl der catechetischen Form, Dieses Lehrfragstück ist die erste Abtheilung eines umfassenderen Ganzen, LXVI. Einige Bemerkungen über den Gesichtpunkt, woraus selbiges zu betrachten ist, LXVII ff. Was man bisher unter einem Freimaurercatechismus verstand, LXVII f.; wie ein solcher beschaffen sein sollte, LXIX; Was der Verfasser des hier vorliegenden Versuches eines Theiles eines solchen Lehrfragstükkes mit demselben beabsichtiget, LXIX ff.; beschränkter Werth dieses Versuches, LXXI. -I. (* Von der Wesenheit und Bestimmung der Masonei, das ist der Freimaurerei, und des Masonbundes, das ist der Freimaurerbrüderschaft. LXXIII -- CXVI. *). (*Was ist Freimaurerei? Sie ist, Was die Freimaurerbrüderschaft ist, bewirkt und beabsichtiget, LXXIV f., mithin zunächst ein geschichtlich Gegebnes, LXXV, das auf einen Urbegriff (Idee) hinweiset, LXXvi f. Dieser Urbegriff ist in dem des Menschheitlebens enthalten, setzt also die Anschauung des Urbegriffes der Menschheit voraus, LXXVI f. Entfaltung des Urbegriffes der Menschheit, LXXVII LXXXVI, und des Menschheitbundes, LXXXVI LXXXXI. Über den Namen dieses Bundes, LXXXy f. Note 31. Wie verhält sich der Menschheitbund zu dem Menschheitleben? LXXXXI, Welches sind die Haupttheile des innern Gliedbaues der ganzen menschlichen Geselligkeit? LXXXXII LXXXXV. Wie verhält sich jeder Einzelmensch zu dem ganzen geselligen Menschheitlehen, und zu dem Menschheitbunde insbesondere? LXXXXV #. Welches sind die erstwesenlichen Eigenschaften des Menschheitbundes, an sich selbst und in seinem Verhältnisse zu allen anderen Gesellschaften, und zu allen innern Theilen des Menschheitlebens? LXXXXVII

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CI. Diese Eigenschaften sind: Weseninnigkeit (LXXXXVII N. 44, LXXXXш, N. 35), Reingüte, Allgemeinheit, Offenheit, Friede (Liebefriede), Gerechtigkeit, LXXXXVII. Die Hauptgrundsätze der reinsittlichen Wirksamkeit des Menschheitbundes ergeben sich hieraus, LXXXXVIII ff. Hiernach ist auch die Freimaurerbrüderschaft zu prüfen, CI N, 56.

(*Wie wird der Menschheitbund in der Menschheit gebildet? or ff. Wird auch auf Erden ein Theilmenschheitbund gebildet werden? CIV - CVII. Wie verhält sich der Masonbund oder die

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*) Dieses Lehrfragstück ist in dieser zweiten Bearbeitung mit vielen wissenschaftlichen und besonders auch mit geschichtlichen Noten versehen worden, worin Sachen und Worte erklärt und erlaütert werden.

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Freimaurerbrüderschaft zu dem Theilmenschheitbunde, der auf Erden gebildet werden soll und gebildet werden wird? cvr ff. Was ist also die Freimaurerbrüderschaft? CIX. Was ist die Freimaurerei ihrer Wesenheit nach? cx. Welches sind die geschichtlichen Thatsachen, die res crweisen, dafs die Freimaurerbrüderschaft ein theilweiser.ahnender Anfang des Menschheitbundes ist? CX ff. Was ist die Freimaurerei ihrem Geschichtbegriffe nach? CXII. Was soll demnach die Freimaurerbrüderschaft ihrem Geschichtbegriffe und ihrem Grundgesetze gemäfs jetzt schon sein? CXII. Was ist Menschlichkeit jedes Einzelmenschen als eines freien Selbwesen (einer moralischen Person)? CXII. Bildet und übt die Freimaurerbrüderschaft wirklich schon jetzt die Menschlichkeit ihrer Mitglieder? CXIII. (*Ist zu hoffen, die Freimaurerbrüderschaft werde sich zu dem Urleben der Menschheit als Menschheit erheben, und ein wiedergeborner, urgestalteter Anfang des Menschheitbundes werden? CXIV. Soll das Urleben der Menschheit Masonei oder Freimaurerei, und der Menschheitbund Masonbund oder Freimaurerbrüderschaft heifsen? CXV. Wie soll und kann sich die Freimaurerbrüderschaft zu dem Leben der Mensch➡ heit als Menschheit, zu dem Urleben der Menschheit, erheben, und ein wiedergeborner urgestalteter Anfang des Menschheitbundes werden? cxv f. II. Ob und inwiefern die Masonei (Freimaurerei) geheim gewesen sei, jetzt geheim sei, und in Zukunft geheim sein könne und solle. CXVII — CXXX111*) Ist die Masonei, das ist die Freimaurerei, ein Geheimniss? CXVII ff. Was ein Geheimnifs, und Was Verhehlen ist und heifsen kann, CXVII N. 9o. Ist das Geheimsein der Lehrzeichenkunst (der symbolischen Kunst) und der innern Werkthätigkeit der Brüderschaft eine von der ganzen Brüderschaft gemachte Anordnung? CXX. Die Freimaurerbrüderschaft ist als ganze, gesell→ schaftrechtlich gliedgebildete (socialrechtlich_organisirte) Gesellschaft noch nicht wirklich, 0XX und N. 94. Ist jeder Freimaurorbruder verpflichtet, die Lehrzeichenkunst (die symbolische Kunst) und die innere Werkthätigkeit der Brüderschaft zu verhehlen? S. CXXI ff. Ein Gelöbnifs, wenn auch nicht in Form Beines Eides abgelegt, verpflichtet vollkommen, CXXI N. 95; allein jedes Gelöbnifs und Versprechen muss mit dem Urguten und mit reinsittlicher Gesinnung übereinstimmen, wenn es den sittli chen Menschen verbinden soll, CXXIII. Von Wem rührt das Ge setz dieses Geheimhaltens in der Freimaurerbrüderschaft her? CXXIV CXXVII. Haben die Stifter der Freimaurerbrüderschaft und die altzeitigen Brüder nicht gewollt, dafs die Freimaurerei und die Freimaurerbrüderschaft zu jeder Zeit geheim sein sollen? CXXVIII; und wenn sie Diefs gewollt hätten, könnte es uns verbindlich machen? CXXIX. Finden jene Umstände und Verhältnisse, welche die Stifter unseres Bundes als verpflichtende Gründe des Geheimhaltens anerkannten, jetzt nicht mehr statt? CXXXI. Die heutige Freimaurerbrüderschaft hat keinesweges eine reinmenschliche Kunstlehre, und eine Kunstwerkthätigkeit, welche geheimgehalten werden dürften oder brauchten, CXXXII. Inwiefern ist

*) Dieser Abschnitt ist in der zweiten Ausgabe mit mehren geschichtlichen Noten versehen worden.

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die Lehrzeichenkunst, das Gebrauchthum und die ganze Werkthä-
tigkeit der jetzigen Freimaurerbrüderschaft bestimmt und geeig-
net, öffentlich zu sein? CXXXII. Die Freimaurerbrüderschaft

wird, wenn sie erst in dem werdenden Menschheitbunde als öf-

fentliche Gesellschaft im Wesenlichen fortlebt, besser und wirk-

samer werden, als sie jetzt ist, CXXXIII.

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III. Von der Aufnahme zum Freimaurer nach den jetztbestehenden

* Gesetzen und Gebraüchen, nebst allgemeiner Würdigung dersel-

ben, CXXXIII

IV. Urvergeistigung der Grundlehrzeichen (Grundsymbole) der
<echtüberlieferten Freimaurerei, CXXXVI-CLXIII. Über den Be-
griff und die Erfordernisse eines Lehrzeichens und eines
Ganzen von Lehrzeichen oder eines Lehrzeichenthumes
(eines Symboles und der Symbolik) überhaupt, und in masoni-
scher Hinsicht insbesondere, nebst allgemeiner Zusammenstellung
und Beurtheilung der überlieferten masonischen Lehrzeichen,
CXXXVI ff. N. 121 - 124.

Das Erstwesenliche der Lehrzeichenkunst (der symbolischen Kunst)

der Freimaurerbrüderschaft sind die Grundlehrzeichen

(Grundsymbole) der Freimaurerei, welche, gemäss

der zweiten Kunsturkunde, folgende sind: Drei grofse Lich-

ter in der Freimaurerei, drei kleinere Lichter

in der Freimaurerei, das längliche Viereck, drei

grofse Pfeiler, und die wolkige, vielfarbige Him-

meldekke (der Baldachin). Diese Grundlehrzeichen
werden in Fr. 42 go, S. CXXXXI CLXIII, mit den Worten und
im Sinne der ältesten Kunsturkunden erklärt, und nach den Ur-
begriffen und den Urbildern der Menschheit, des Menschheitle-
bens und des Menschheitbundes urvergeistigt. (* In den Noten
ist auf die Stellen der Urkunden mit Seitenzahl hingewiesen; die
geschichtlichen Beweise einzelner Behauptungen sind beigebracht,
und die wesenlichsten Punkte der Vergeistigung sind wissenschaft,
lich erlaütert worden (N. 125 - 171); (* auch sind diejenigen
Grundlehrzeichen (Grundsymbole), welche, aufser denen der zwei
tẹn Kunsturkunde, das neuenglische Gebrauchthú m,
nach the Grand Mystery, Prichard und Browne, noch
weiter enthält, in N. 125, S. CXXXXI, geordnet zusammen-
gestellt; und es ist auf diejenigen Seiten der zweiten Abtheilung
des vorliegenden Werkes hingewiesen worden, wo sich diese
Grundlehrzeichen erklärt und vergeistiget finden. Über Recht
und Liebe, und Beider Verhältnifs, CXLVI £. N. 156; über die
Wesenlichkeit der Ausbildung der drei verschiedenen Erkenut-
nifsarten für die Gestaltung des Lebens, CLVI, N. 162. Über den
Urbegriff und den Gliedbau der Wissenschaft, CLVIII ff. N. 165.

V. Urvergeistigung der echtüberlieferten Nebenlchrzeichen (Neben-

symbole) der Freimaurerbrüderschaft, CLXIII - CLXXII.

Die in der zweiten Kunsturkunde enthaltenen Nebenlehrzei-

chen der Freimaurerbrüderschaft, welche die in den

Grundlehrzeichen im Allgemeinen versinnbildeten Grundlehren

auf jeden Freimaurer insbesondere anwenden, sind: der Bru-

dername, die fünf Punkte der Genossenschaft, die

Erkennzeichen, der Lederschurz und die Werk→

zeuge des Bruder-Freimaurers (Fr. 91–116). (* Die

Nebenlehrzeichen des neuenglischen Zweiges sind geordnet

zusammengestellt auf S. CLXXII N. 198.

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VI. Von der Bundinnigung (Liturgie) und der Verfassung (Consti-

tution) der Freimaurerbrüderschaft', CLXXIII CXCCII. Urbe-

griff der Bundinnigung (Liturgie) überhaupt, CLXXIV,

N. 200; und der menschheitbundlichen insbesondere, daselbst Fr.

121. Verhältnifs der jetztgebraüchlichen masonischen Bundinnigung

zu der des Menschheitbundes, CLXXV, und Forderungen an selbige,

CLXXVI. Das Wesenliche der gesellschaftlichen Ver-

fassung der Freimaurerbrüderschaft, CLXXVII. Urbegriff der!
Verfassung einer jeden Gesellschaft, und des Menschheitbundes
insbesondere, CLXXVIII, Der geschichtliche Musterbegriff der
Verfassung des nenbeginnenden Menschheitbundes, und der sich
" in ihr eröfnenden Freimaurerbrüderschaft, CLXXIX; Erfordernisse
dieser Verfassung, CLXXIX f. Hauptpunkte der Geschichte der
Verfassung des Masonbundes, CLXXX. Das Wesenliche der ge
sellschaftlichen Verfassung der jetztbestehenden Freimaurerbrü-
derschaft nach deren Geschichtbegriffe, CLXXXI ff. Wird die

jetztbestehende gesellschaftliche Verfassung der Freimaurerbrü-

derschaft nach dem geschichtlichen Musterbegriffe der Verfassung

des neubeginnenden Menschheitbundes umgebildet werden?

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