Die Freimaurerbrüderschaft hat keine ihr eigne, der übrigen Menschheit unbekannte, ingeheim überlieferte Lebenwissenschaft und Lebenkunst; vielmehr ist die übrige Menschheit ihr hierin überlegen, xx f. Was die alten Baukünstler geheim hielten, das pafst zum Theil nicht mehr auf die heutige Brüderschaft; das Allgemeinmenschliche aber, was jene zum Theil verhehlten, ist jetzt, und zwar in höherer Gestalt, schon Gemeingut aller Menschen geworden, xxI. Die Brüderschaft hat im Wesenlichen der Kunstlehre seit Jahrhun➡ derten keinen merklichen Fortschritt gemacht, xxI. Ein Hauptgrund hiervon ist Mangel der Idee und der Geschichtkenntnifs, und die durch diesen Mangel auch in besseren Zeiten möglich gebliebene Herrschaft der Hehlsucht, xx1; welche noch dazu eine neuere, dem ursprünglichen Geistet der Stiftung fremde, Krankheit ist, XXII f. Die einzig wahrhaft gehaltvollen Denkmale der Brüderschaft, die drei ältesten Kunsturkunden, sind schon Eigenthum der Mensch. heit; und es ist kein vernünftiger Grund da, sie zu verheimli chen; zwei davon sind schon gedruckt im öffentlichen Buchhandel vorhanden, XXIII. Publicität in freimaurerischen Angelegenheiten ist auch unaufhaltsam gewachsen, und hat der Brüderschaft immer genützt, xxIII f. Die Freimaurerbrüderschaft, als solche, hat bisjetzt zwei Perioden durchlebt; die erste, wo ihre Mitglieder Baukünstler waren, XXIV; die zweite, wo sie eiue allen Männern ofne Verbiudung wurde und blofs das allgemeinmenschliche Wesen der ersten Periode beibehielt, xxiv f. Jetzt aber ist es hohe Zeit, dafs sie durch völlige Wiedergeburt ihre dritte Periode beginne, welche durch unbegrenzte Offenheit möglich gemacht wird, den Bund mit der Menschheit vereinigt, und Männer, Weiber und Kinder umfafst, xxv f. Diese durch den gegenwärtigen Zustand der Menschheit und der Freimaurerbrüderschaft selbst nothwendig gewordne Umgestaltung der Letzteren ist rechtmäfsig, sittlich geboten, und unvermeidlich; zu ihr will der Verfasser frei veranlassen, xxvi ff. II) Verhältnifs des Verfassers zur Freimaurer bṛ ÿ → derschaft, xXVIII — XL. Der Verfasser trägt seine eignen, selbstgewonnenen Überzeugungen, nach seinem vollen, unbeschränkten Menschenrechte, vor, XXVIII f.; aus völlig reinem, freien, selbstständigen Entschlusse, xxx f. Auch die Gesetze der Brüderschaft berechtigen ihu dazu, seine Überzeugungen zu freier Prüfung mitzutheilen, XXXI. Er schreibt hier für die ganze Brüderschaft; denn die empfänglichen Brüder sind aus. sogenannten Lehrlingen, Gesellen und Meistern gemischt; und sogar aufserhalb der Brüderschaft finden sich die meisten für die höheren Angelegenheiten der Menschheit Geweiheten, xxxI f. Er schreibt blofs aus bejahenden, wesenlichen und friedlichen Gründen, xxxII. Doch der Streit wird die Spreu von den Körnern sondern, xxx. Vergleichung des Bestrebens des Verfassers mit allen zeitherigen Bemühungen Anderer, XXXIV - XL, III) Einige Nachrichten, wie der Verfasser zu seinen Überzeugungen gelangt, und wie ihm insbesondere vorliegende Schrift entstanden ist, XL JV) Noch einige Erinnerungen über den Zweck und die Absicht der vorliegenden Schrift, LVIII - LXI. Einige Worte bei dieser zweiten Herausgabe, Lxi f. LXV. Urvergeistigung der in den drei ältesten Kunsturkunden überlieferten erstwesenlichen Lehrzeichen (Symbole) und Gebrau che der Masonei (Freimaurerei) in einem bundinnigenden (liturgischen) Lehrfragstükke. S. LXXIII ·CLXXXIV. (*Vorerinnerung. Über die Wahl der catechetischen Form, Dieses Lehrfragstück ist die erste Abtheilung eines umfassenderen Ganzen, LXVI. Einige Bemerkungen über den Gesichtpunkt, woraus selbiges zu betrachten ist, LXVII ff. Was man bisher unter einem Freimaurercatechismus verstand, LXVII f.; wie ein solcher beschaffen sein sollte, LXIX; Was der Verfasser des hier vorliegenden Versuches eines Theiles eines solchen Lehrfragstükkes mit demselben beabsichtiget, LXIX ff.; beschränkter Werth dieses Versuches, LXXI. -I. (* Von der Wesenheit und Bestimmung der Masonei, das ist der Freimaurerei, und des Masonbundes, das ist der Freimaurerbrüderschaft. LXXIII -- CXVI. *). (*Was ist Freimaurerei? Sie ist, Was die Freimaurerbrüderschaft ist, bewirkt und beabsichtiget, LXXIV f., mithin zunächst ein geschichtlich Gegebnes, LXXV, das auf einen Urbegriff (Idee) hinweiset, LXXvi f. Dieser Urbegriff ist in dem des Menschheitlebens enthalten, setzt also die Anschauung des Urbegriffes der Menschheit voraus, LXXVI f. Entfaltung des Urbegriffes der Menschheit, LXXVII LXXXVI, und des Menschheitbundes, LXXXVI LXXXXI. Über den Namen dieses Bundes, LXXXy f. Note 31. Wie verhält sich der Menschheitbund zu dem Menschheitleben? LXXXXI, Welches sind die Haupttheile des innern Gliedbaues der ganzen menschlichen Geselligkeit? LXXXXII LXXXXV. Wie verhält sich jeder Einzelmensch zu dem ganzen geselligen Menschheitlehen, und zu dem Menschheitbunde insbesondere? LXXXXV #. Welches sind die erstwesenlichen Eigenschaften des Menschheitbundes, an sich selbst und in seinem Verhältnisse zu allen anderen Gesellschaften, und zu allen innern Theilen des Menschheitlebens? LXXXXVII CI. Diese Eigenschaften sind: Weseninnigkeit (LXXXXVII N. 44, LXXXXш, N. 35), Reingüte, Allgemeinheit, Offenheit, Friede (Liebefriede), Gerechtigkeit, LXXXXVII. Die Hauptgrundsätze der reinsittlichen Wirksamkeit des Menschheitbundes ergeben sich hieraus, LXXXXVIII ff. Hiernach ist auch die Freimaurerbrüderschaft zu prüfen, CI N, 56. (*Wie wird der Menschheitbund in der Menschheit gebildet? or ff. Wird auch auf Erden ein Theilmenschheitbund gebildet werden? CIV - CVII. Wie verhält sich der Masonbund oder die *) Dieses Lehrfragstück ist in dieser zweiten Bearbeitung mit vielen wissenschaftlichen und besonders auch mit geschichtlichen Noten versehen worden, worin Sachen und Worte erklärt und erlaütert werden. ! Freimaurerbrüderschaft zu dem Theilmenschheitbunde, der auf Erden gebildet werden soll und gebildet werden wird? cvr ff. Was ist also die Freimaurerbrüderschaft? CIX. Was ist die Freimaurerei ihrer Wesenheit nach? cx. Welches sind die geschichtlichen Thatsachen, die res crweisen, dafs die Freimaurerbrüderschaft ein theilweiser.ahnender Anfang des Menschheitbundes ist? CX ff. Was ist die Freimaurerei ihrem Geschichtbegriffe nach? CXII. Was soll demnach die Freimaurerbrüderschaft ihrem Geschichtbegriffe und ihrem Grundgesetze gemäfs jetzt schon sein? CXII. Was ist Menschlichkeit jedes Einzelmenschen als eines freien Selbwesen (einer moralischen Person)? CXII. Bildet und übt die Freimaurerbrüderschaft wirklich schon jetzt die Menschlichkeit ihrer Mitglieder? CXIII. (*Ist zu hoffen, die Freimaurerbrüderschaft werde sich zu dem Urleben der Menschheit als Menschheit erheben, und ein wiedergeborner, urgestalteter Anfang des Menschheitbundes werden? CXIV. Soll das Urleben der Menschheit Masonei oder Freimaurerei, und der Menschheitbund Masonbund oder Freimaurerbrüderschaft heifsen? CXV. Wie soll und kann sich die Freimaurerbrüderschaft zu dem Leben der Mensch➡ heit als Menschheit, zu dem Urleben der Menschheit, erheben, und ein wiedergeborner urgestalteter Anfang des Menschheitbundes werden? cxv f. II. Ob und inwiefern die Masonei (Freimaurerei) geheim gewesen sei, jetzt geheim sei, und in Zukunft geheim sein könne und solle. CXVII — CXXX111*) Ist die Masonei, das ist die Freimaurerei, ein Geheimniss? CXVII ff. Was ein Geheimnifs, und Was Verhehlen ist und heifsen kann, CXVII N. 9o. Ist das Geheimsein der Lehrzeichenkunst (der symbolischen Kunst) und der innern Werkthätigkeit der Brüderschaft eine von der ganzen Brüderschaft gemachte Anordnung? CXX. Die Freimaurerbrüderschaft ist als ganze, gesell→ schaftrechtlich gliedgebildete (socialrechtlich_organisirte) Gesellschaft noch nicht wirklich, 0XX und N. 94. Ist jeder Freimaurorbruder verpflichtet, die Lehrzeichenkunst (die symbolische Kunst) und die innere Werkthätigkeit der Brüderschaft zu verhehlen? S. CXXI ff. Ein Gelöbnifs, wenn auch nicht in Form Beines Eides abgelegt, verpflichtet vollkommen, CXXI N. 95; allein jedes Gelöbnifs und Versprechen muss mit dem Urguten und mit reinsittlicher Gesinnung übereinstimmen, wenn es den sittli chen Menschen verbinden soll, CXXIII. Von Wem rührt das Ge setz dieses Geheimhaltens in der Freimaurerbrüderschaft her? CXXIV CXXVII. Haben die Stifter der Freimaurerbrüderschaft und die altzeitigen Brüder nicht gewollt, dafs die Freimaurerei und die Freimaurerbrüderschaft zu jeder Zeit geheim sein sollen? CXXVIII; und wenn sie Diefs gewollt hätten, könnte es uns verbindlich machen? CXXIX. Finden jene Umstände und Verhältnisse, welche die Stifter unseres Bundes als verpflichtende Gründe des Geheimhaltens anerkannten, jetzt nicht mehr statt? CXXXI. Die heutige Freimaurerbrüderschaft hat keinesweges eine reinmenschliche Kunstlehre, und eine Kunstwerkthätigkeit, welche geheimgehalten werden dürften oder brauchten, CXXXII. Inwiefern ist *) Dieser Abschnitt ist in der zweiten Ausgabe mit mehren geschichtlichen Noten versehen worden. die Lehrzeichenkunst, das Gebrauchthum und die ganze Werkthä- wird, wenn sie erst in dem werdenden Menschheitbunde als öf- fentliche Gesellschaft im Wesenlichen fortlebt, besser und wirk- III. Von der Aufnahme zum Freimaurer nach den jetztbestehenden * Gesetzen und Gebraüchen, nebst allgemeiner Würdigung dersel- IV. Urvergeistigung der Grundlehrzeichen (Grundsymbole) der Das Erstwesenliche der Lehrzeichenkunst (der symbolischen Kunst) der Freimaurerbrüderschaft sind die Grundlehrzeichen (Grundsymbole) der Freimaurerei, welche, gemäss der zweiten Kunsturkunde, folgende sind: Drei grofse Lich- ter in der Freimaurerei, drei kleinere Lichter in der Freimaurerei, das längliche Viereck, drei grofse Pfeiler, und die wolkige, vielfarbige Him- meldekke (der Baldachin). Diese Grundlehrzeichen V. Urvergeistigung der echtüberlieferten Nebenlchrzeichen (Neben- symbole) der Freimaurerbrüderschaft, CLXIII - CLXXII. Die in der zweiten Kunsturkunde enthaltenen Nebenlehrzei- chen der Freimaurerbrüderschaft, welche die in den Grundlehrzeichen im Allgemeinen versinnbildeten Grundlehren auf jeden Freimaurer insbesondere anwenden, sind: der Bru- dername, die fünf Punkte der Genossenschaft, die Erkennzeichen, der Lederschurz und die Werk→ zeuge des Bruder-Freimaurers (Fr. 91–116). (* Die VI. Von der Bundinnigung (Liturgie) und der Verfassung (Consti- tution) der Freimaurerbrüderschaft', CLXXIII CXCCII. Urbe- griff der Bundinnigung (Liturgie) überhaupt, CLXXIV, N. 200; und der menschheitbundlichen insbesondere, daselbst Fr. 121. Verhältnifs der jetztgebraüchlichen masonischen Bundinnigung zu der des Menschheitbundes, CLXXV, und Forderungen an selbige, CLXXVI. Das Wesenliche der gesellschaftlichen Ver- fassung der Freimaurerbrüderschaft, CLXXVII. Urbegriff der! jetztbestehende gesellschaftliche Verfassung der Freimaurerbrü- derschaft nach dem geschichtlichen Musterbegriffe der Verfassung Die bisjetzt bekannten drei ältesten und echten Kunsturkunden der Freimaurerbrü- derschaft, bearbeitet und vergeistigt von dem Herausgeber, *) hebst vielen vorzüglich die Geschichte der Brüderschaft vor dem Jahre Vorerinnerung. Über den Werth der drei älte- sten Kunsturkunden der Freimaurerbrüderschaft und die na wie über deren Beziehung auf die Höherbildung der Freimaurerbrüderschaft, 3-10. Warum jedem geselligen Vereine Erkenntnifs seiner Geschichte wesenlich ist, 3. Die Geschichte der Freimaurerbrüderschaft kann nicht als ein Geheimnifs ausgebildet werden, und wird mit Unrecht so behandelt, 4; sie ist von untergeordneter Wichtigkeit, 4; be- sonders anziehend ist die Geschichte der Brüderschaft in Eng land, vorzüglich die ältere, 4 f.; dabei muss genaue Kenntnifs der drei ältesten Kunsturkunden zum Grunde gelegt wer den, 5. Diese Kenntnifs zeigt, welche hohe Urbegriffe in die- sen Urkunden im Heime niedergelegt sind, 6; und dafs sie die geschichtliche Grundlage des Bundzwekkes, der Verfassung und des Gebrauchthumes der Brüderschaft ausmachen, und wesenlichen Werth haben, 6 f.; aber fernerhin die Grundlage des Lehr- und Gebrauchganzen der Brüderschaft nicht bleiben können, 7. Das Erstwesenliche für jeden geselligen Verein ist *) Solche Anmerkungen unter dem Texte, bei denen es zweifelhaft sein könnte, |