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von jeder s Staatswissenschaften umschliesst. Denn in der allgem, Einleitung, welche den ersten Band eröffnet, sind 12 unter einander zusammenhängende Staatswissenschaften angegeben: Natur- und Völkerrecht (philosoph. Rechtslehre); Staats- und Staatenrecht; Staatskunst (Politik); Volkswirthschaft (Nationalökonomie); Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft; Geschichte des europ. Staatensystems aus dem Standpuncte der Politik; Staatenkunde (Statistik); das öffentliche Staatsrecht (im Gegensatze des Privatrechts der einzelnen Völker); das praktische europ. Völkerrecht; die Diplomatie (bekanntlich verschieden von der Diplomatik); die Staatspraxis (in den innern und den äussern Angelegenheiten). Keiner dieser Theile (von denen die Einleitung noch eine genauere Uebersicht ertheilt) kann und soll ganz vollständig abgehandelt, wohl aber soll jede wichtige Lehre derselben deutlich und genau vorgetragen, das Ganze derselben in seinem nothwendigen Zusammenhange verbunden, überall die erheblichere Literatur beigebracht, der neuesten Untersuchungen und Ansichten gedacht werden. Bisher besass Deutschland kein Werk von diesem Umfange, von dieser lichtvollen Darstellung, von dieser neuern und bessern Gestaltung der Wissenschaften eben sowohl von den frühern Ansichten des Vfs., schon manche Staatswissenschaften in Schriften behandelt hat, als von andern Lehrbüchern abweicht. Wir dürfen nur noch den Inhalt der drei Bände und das Eigenthüm→ liche eines jeden kurz angeben. Ister Band: 1. Natur- und Völkerrecht. Die Rechts- und die PflichtenLehre leitet der Vi. aus einer gemeinschaftl. Quelle (der ursprünglichen Gesetzmässigkeit des menschl. Wesens, oder aus dem Sittengesetze) her und gibt als höchsten Grundsatz der philosoph. Rechtslehre an: Befördere das vollendete Gleichgewicht zwischen deinem äussern freien Wirkungskreise und dem äussern freien Wirkungskreise aller mit dir zur Gesellschaft vereinigten Wesen; sie selbst wird definirt als die Wissenschaft, welche lehrt, wie innerhalb des äussern freien Wirkungskreises, in der Gemeinschaft und Wechselwirkung vernünftig - sinnlicher Wesen das Ideal der Herrschaft des Rechts auf der Erde verwirklicht werden kann und soll. Die Theile sind: das Naturrecht (reines und angewandtes); das philosoph. Völkerrecht. 2. S. 139. Staats- und Staatenrecht. Das philosoph. Staatsrecht ist nach dem Vf. die systematische Darstellung der Grundsätze, nach welchen die unbedingte

der

Herrschaft des Rechts (oder das Gleichgewicht zwischen der äussern Freiheit aller zur bürgerl. Gesellschaft vereinigten Wesen) unter der Bedingung des rechtlich ge+ stalteten Zwanges innerhalb des Staates begründet, erhalten und gesichert wird (so dass zugleich die Annähe rung der einzelnen Staatsbürger an den Endzweck der Menschheit selbst befördert werden kann); das Staatenrecht aber ist die wissenschaftliche Darstellung der allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Nebeneinanderbe→ stehens aller Staaten des Erdbodens unter der Bedingung des zwischen ihnen rechtlich gestalteten Zwanges nach vorhergegangenen Rechtsverletzungen. Jenes, das Staatsrecht, zerfällt in das reine Staatsrecht (enthaltend die Lehre von den Urverträgen des Staates, von den einzelnen Theilen der höchsten Gewalt im Staate und von der rechtlichen Form der Verfassung und Regierung des. Staates); in das philosoph. Strafrecht (wobei die wich tigsten Strafrechtstheorieen, die subjectiven und objecti ven, behandelt sind. Das philosoph. Staatenrecht hat sodann zwei Abschnitte. 3. S. 320. Die Staatskunst, d. i. die wissenschaftl. Darstellung des Zusammenhanges zwischen dem innern und äussern Staatsleben, nach den Grundsätzen des Rechts und der Klugheit. Sie ist da her getheilt in die Lehre von dem innern Staatsleben (dessen erste Bedingung die Cultur des Volks ist und wobei der Organismus des Staats nach Verfassung, Regie rung und Verwaltung in Betrachtung kömmt) und die vom äussern Staatsleben. Die ganze Behandlung erscheint in einer dem Vf. eigenthümlichen und von andern Systemen abweichenden Gestalt. II. Band: 1. Volks wirthschaft. In der Einleitung wird ihre wissenschaftl. Selbstständigkeit begründet und ihr Verhältniss zur Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft gelehrt; dann ist ei ne Uebersicht der 3 Hauptsysteme der Volks- und Staatswirthschaft gegeben (des Mercantil-Systems, des phy-siokratischen, des Ad. Smith'schen. Die systemat. Behandlung derselben besteht aus folgenden Abschnitten: Quellen des individuellen Wohlstandes und des Volksvermögens; Bedingungen des Volkswohlstandes und Vermögens; Vertheilung und Vermehrung des Reichthums; Verwendung und Genuss der Güter oder Consumtion. 2. S. 105. Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft. Die Staatswirthschaft (Staatswirthschaftslehre) ist die wissenschaftl. Darstellung der Grundsätze des Rechts und der Klugheit, nach welchen theils der Einfluss der Regie

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rung im Staate auf die Leitung des Volkslebens und der Volksthätigkeit in Hinsicht auf Production und Consumtion bestimmt, theils das Staatsvermögen aus dem Volksvermögen gebildet und verwendet wird. Sie zerfällt in 2 Theile: Staatswirthschaft im engern Sinne oder von dem Einfluss der Regierung im Staate überhaupt auf die Leitung des Volkslebens und der Volksthätigkeit in Hinsicht auf Production und Consumtion (und was zu beiden gezogen wird); der zweite Theil ist sodann die Finanzwissenschaft, die systemat. Darstellung der Grundsätze des Rechts und der Klugheit, nach welchen die anerkannten Bedürfnisse des Staates für die ununterbrochene Verwirklichung des Staatszweckes, im Allgemeinen und Besondern gedeckt und befriedigt werden sollen (die Lehre von den sämmtlichen Bedürfnissen und Ausgaben so wie von den Einnahmen des Staates). Es werden zuvörderst die höchsten und dann die davon abgelei teten Grundsätze aufgestellt. Dann folgen die Theile in der Ordnung, die sich aus dem Vorhergehenden ergibt, und die Lehre von der Finanzverwaltung macht den Beschluss. 3. S. 269. Die Polizeiwissenschaft, die systemat. Darstellung der Grundsätze, nach welchen der höch ste Zweck des Staates, die Herrschaft des Rechts und die Begründung der individuellen und allgemeinen Wohl fahrt, unmittelbar gesichert und erhalten und dessen un-unterbrochene Verwirklichung befördert und erleichtert werden soll. Sie zerfällt daher in die Sicherheits- und Ordnungs- oder die Zwangspolizei und die Cultur- und Wohlfahrtspolizei, womit dann die Lehre von der Polizeigesetzgebung und Polizeiverwaltung verbunden ist. Diess sind folglich auch die drei Theile, in welchen die Wissenschaft hier abgehandelt ist, und in den beiden er-sten sind alle die verschiedenen Gattungen der Polizei, die zu einer oder der andern Hauptclasse gehören, aufgeführt. In den dritten Band konnte nicht, nach dem ersten, oben angegebenen Plan, eine Uebersicht der Staatenkunde und das positiven europ. Staatsrechts aufgenommen werden, denn die Geschichte des europ. Staatensystems seit der Entdeckung des vierten Erdtheils bis auf unsere Zeit fordert ihn ganz, da sie die Grundlage aller übrigen geschichtlichen Staatswissenschaften ist, welche nun den vierten Band füllen sollen. Von Heerens Handbuch der Gesch. des europ. Staatensystems unterscheidet sich das gegenwärtige in Ansehung des Plans, der Anordnung, der bestimmten Zeiträume sowohl als

der Ausführung. «Der unbefangene und ruhige Forscher, sagt der Vf. selbst von seiner Arbeit, «wird neben der Freimüthigkeit, welche die Geschichte verlangt, die Mäs sigung und Neutralität nicht verkennen, welche durch– gehends in meinen ausgesprochenen Urtheilen herrscht and herrschen soll. Die Geschichte des europ. Staatensystems aus dem 'Standpunkte der Politik (eine neue, noch wenig angebauete und durchgebildete Wissenschaft), ist die pragmatische Darstellung des politischen (innern und äussern) Lebens der Gesammtheit der europ. Staa fen und Reiche mit Einschluss der aus europ. Kolonieen hervorgegangenen amerikan. Staaten, nach ihrer gegenseitigen völkerrechtlichen Verbindung und Wechselwir kung seit dem Ende des 15. Jahrh. bis auf unsre Zeit, und also wesentlich verschieden von der allgemeinen Ge→ schichte, der Geschichte der drei letzten Jahrhunderte · und der europ. Staatengeschichte, obgleich mit ihnen3 Verwandt. Vorausgeschickt ist eine Vorgeschichte, wel che die wichtigsten Begebenheiten des Mittelalters in ihrer Verbindung angibt. Zwei Zeiträume sind für die Gaschichte des europ. Staatensystems festgesetzt, der er ste von der Entdeckung des vierten Erdtheils bis auf) die französ. Revolution 1492-1789, getheilt in 3 Zeit abschnitte: bis auf den Westphäl. Frieden; bis zum Jahr 1740; bis 1789; jedem ist eine Uebersicht des Abschnit tes vorgesetzt; ihr folgt die Erzählung der Hauptbegebenheiten und dann Umrisse der besondern Geschichte deri einzelnen Staaten und Reiche. Der zweite Zeitraum hat! die Unterabtheilungen vom Anfang der französ. Revolution bis zur Auflösung des deutschen Reichs, 1789) 1806; bis zu den Ergebnissen des Wiener Congresses 1815 bis 1823; und ist eben so, nur im Verhältniss viel ausführlicher (von S. 288 an) als der erste behan delt. Ueberall sind die Urkunden: und Actenstücke nach-gewiesen, die Quellen und neuern Schriften genannt, is

Ueber die wesentlichen Verschiedenheiten der Staaten und die Strebungen der menschlichen Natur. Von Gottfried Dudem Cola 1822. (bei Weber) X. 25. 140. 115 S. gr. 8." gel. ■ Rihtrss 16 Gr.

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Der Gegenstand meines Unternehmens, sagt der Vf., ist ein Gegenstand des strengen Forschens. In ei ner Zeit, worin politische Ansichten sich so sehr räum

lich äussern, ist es dringend nöthig, ihn ernsthaft zu behandeln und Alles abzusondern, was nicht zu seiner Ergründung gehört.« Er daher hat alles Geschichtliche vermieden, obgleich der Staat und die Verschiedenheiten der Staaten geschichtliche Erscheinungen sind und als Zweck der Schrift angegeben wird, die wesentlichen Verschiedenheiten der Staaten zu zeigen. Der erste Theil beschäftigt sich mit Aufstellung des Begriffs vom Staate und Nachweisung, wo die wesentl. Verschiedenheiten der Staaten zu suchen sind. Drei Titel und drei Capitel machen diesen Theil aus. Denn nachdem der allgemeine Begriff des Staats (Vereinigung von Menschen durch eine höchste menschliche Gewalt) aufgestellt und das Gebiet der Forschung abgemarkt worden ist, folgt die nähere Betrachtung des abgemarkten Gebiets in seinem Innern, wo C. I. die Bedeutung der Worte «wesentliche Verschiedenheiten« erörtert und auf den Staat angewandt ist, in Ansehung dessen C. 2. die wesentl. Verschiedenheiten in der höchsten menschl. Gewalt und deren Wirksamkeit gefunden werden, und da sie nun auf den Grundlagen der Staatsgewalt beruhen, so führt diess (C. 3.) auf die Frage nach den Bestimmungsgründen des menschlichen Willens zurück. Diese Frage wird im 2n Th. (von den Strebungen der menschl. Natur, mit besondern Seitenzahlen) in 4 Titeln also behandelt, dass 1. die Sätze ausgeführt sind: das Wollen ist begründet in Verhältnissen unseres Ichs; jede Thätigkeit unseres Ich's in seinen Verhältnissen; das eine Glied der Verhältnisse ist das Ich selbst, das andere etwas von ihm Unterschiedenes; 2. die Verhältnisse, welche zum Ich ohne Vermittelung des Körpers Statt haben, betrachtet werden (in fünf Capp.: Verhältniss der Existenz, Streben zu existiren Verhältniss zu einem höhern Daseyn; Furcht v vor höheren Wesen Streben nach Freiheit -vom Maasstabe der Denkkraft Der Maastab der menschl. Denkkraft ist die Vorstellung vom höchsten Wesen); 3. die Verhältnisse unsers Ichs, welche nur durch den Körper bestehen (wieder 5 Capp.: vom Verh. des Körpers zum Ich selbst; von den durch den Körper und seine Organe; vermittelten Verhältnissen unseres lchs zur Sinnenwelt im Allgemeinen; die durch den Körper vermittelten Verhältnisse zwischen der Sinnenwelt und der geistigen Seite unseres Ichs; über die Anhänglichkeit der Menschen an einander; von dem Gefühle für Ehre auch die verschiedenen Gründe und Arten der An

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