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Naturreichen veredelu. 4. Commercielle Production oder Handel, und zwar: auswärtiger See- und Landhandel der Europäer, Handel derselben unter sich: Beförderungsmittel des Handels in Ansehung der Communication, des Waarenumsatzes, des Geldumsatzes, des Ineinanderwirkens der verschiedenen Gewerbeclassen, des auswärtigen Handels. Zweite Abtheilung: Die Bewohner, die Geistescultur, die Vertheidigungskräfte und die Finanzen der europ. Staaten. 1. Bewohner. Die europ. Staaten werden nach dem Gesichtspuncte ihrer Volkszahl in fünf Rangordnungen getheilt, die Mittel zur Erforschung der Volksmenge genannt und eine sechsfache Nationalver— schiedenheit der Europäer (nach Abstammung und Sprache, nach körperl. Eigenschaften, Nationalcharakter, Religion, Wohnplätzen, Gewerben und Beschäftigungen angenommen). 2. Geistescultur: allgemeine Bildungsanstalten, Volksschulen, Gewerbsschulen, Gelehrtenschulen (niedere und höhere, Universitäten, Mittelschulen, gelehrte Specialschulen), Pflanzschulen zur Bildung künftiger Lehrer., b. Bildung und Erziehungs-Anstalten für besondere Zwecke oder Stände und Classen von Einwohnern. a. Anstalten zur Erweiterung und Vervollkommnung wissenschaftl. und tech nischer Kenntnisse, so wie zur höhern Ausbildung der Künsté: Gelehrte Gesellschaften und polytechnische Vereine, Kunstgesellschaften. B. Anstalten zur Verbreitung der Schriften; Buchhandel, literar. Zeitschriften u. s. f. Aufsichtsanstalten über öffentl. Schriften. Zustand der Wissenschaften und Künste, in Europa überhaupt, in den einzelnen Ländern und Staaten insbesondere. 3. Ver theidigungskräfte: Landmacht: Arten der Truppen, deren Aufbringung, Ergänzung, Unterhaltung, Disciplin, Fest setzungen u. 8. f. Seemacht, Arten der Schiffe, Stärke der Seemacht, Marine-Anstalten. 4. Finanzen: Quellen der Staatseinkünfte, Rangordnung der europ. Staaten in Ansehung der Einkünfte, Arten der Erhebung der Einkünfte (wobei auch, was man hier vielleicht weniger erwartet, der Unterschied zwischen dem Haushalte des Privatmanns und dem Staatshaushalte angegeben ist), Staatsbedürfnisse, Staatsschulden, Mittel die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen,

Die Grundsteuer und deren Kataster; ihr Wesen, ihre Einrichtung und Wirkung Von D M. C. F. W. Gravell. Leipzig 1821. Kleins literar. Kunst- und Comm. Compt. (Ein zwei

ter Titel ist: Die Grundsteuer und deren Kat. mit besonderer Anwendung auf das Kön. und Herzogth. Sachsen. Erster Theil). XXII, 553 §. 8. 1 Rthlr. 20 Gr.

Der Auftrag, Benzenbergs Werk über das Kataster im Hermes (4 St.) zu recensiren, gab dem Verf. Gelegenheit, seine Ansichten und Ideen über Natur und Wesen der Grundsteuer (was bis dahin noch zu wenig erforscht zu seyn schien) zu entwickeln und ausführlich vorzutragen. Der allgemeine Theil seiner Untersuchungen ist im gegenwärtigen Bande enthalten. Er zerfällt in 6 Bücher: I. von der Natur der Grundsteuer; 2. vom Kataster-werke; 3. Geschichte der sächsischen Grundsteuern. 4. Geschichte der in diesem Jahrhunderte in Sachsen beab→ sichtigten Staatsreformen, 5. Untersuchung über die Steu erfreiheit der Rittergüter; 6. Beurtheilung der im 4ten Buche vorgetragenen Thatsachen. Die Bemühungen der Vorgänger sind benutzt, ohne dass der Vf. von ihnen abhängig geworden wäre; seine Wahrheitsliebe und Freimüthigkeit ist bekannt; sein Werk veranlasst manche weitere Betrachtungen und Forschungen. Die Fortsezzung ist in einem andern Verlage erschienen.

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Evergesia oder Staat und Kirche in Bezug auf die Armenpflege, von Dr. J. W. Rehe. Es sen, Bädeker 1821. XVI 288 S. 8. Rthlr. 8 Gr.

Ein paar Jahre vor Erscheinung dieser Schrift hatte der Vf. den Auftrag erhalten, eine gutachtliche Erklä rung über die Wohlthätigkeits-Anstalten in den Her→ zogthümern Jülich, Cleve und Berg, wegen der darüber geführten bittern Klagen, abzugeben. Er suchte die Aufgabe im Allgemeinen, ohne auf das Besondere und Oert→ liche Rücksicht zu nehmen, zu lösen. Es entstand daraus eine kleine Schrift, die Grundlage der gegenwärtigen, in welcher er zu erweisen sucht, dass die Armenpflege zunächst eine Angelegenheit der Kirche sey, da Wohlthätigkeit in den Kreis der Kirche gehöre ( ausschlies(send wenigstens nicht) und aus der Geschichte bewiesen wird, dass die christlichen Wohlthätigkeits-Anstalten von der Kirche ausgingen. Dann werden Rechte der Kirche auf Eigenthum für die Armen (und in Beziehung auf sie), Rechte der Kirchenvorstände auf die Verwaltung des kirchlichen Armenvermögens, die Befugniss jeder

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Kirche von besonderer Confession,, ihre Armen-Einkünfte blos für ihre eignen dürftigen Mitglieder zu verwenden, die rechtlichen Folgen einer erzwungenen Bestimmung besonderer milder Stiftungen zu allgemeinen milden Zwekken dargestellt. Wohin diess alles zielt, lehrt das Folgende. Denn es werden nun (S. 64.) die Decreté des K. Napoleon, welche die mit der Kirche verbundenen Wohlthätigkeits-Anstalten aufhoben, der innern Thorheit und Rechtswidrigkeit beschuldigt und die besondern Gründe des Widerstandes angeführt, welchen die Centralisation verschiedener Armenfonds, namentlich in den Rheingegenden fand, und die wirklichen Folgen der Einführung französischer Central-Büreaux (Unzufriedenheit der Armenvorsteher und der Armen). Hierauf geht der Verf. S. 93. zur Natur bürgerlicher Armenanstalten, verbunden mit einer Armensteuer (die gewöhnlich unzulänglich ist), über, und betrachtet vornemlich die indirecte Armensteuer, zu welcher allein der Staat verbunden sey, und welche besteht A. in Bestimmung der ernährungspflichtigen Verwandten der Armen, B. Veranstaltungen in Hinsicht auf Müssiggang und Arbeitlosigkeit, C. Veranstaltungen in Hinsicht auf Mangel an Mitteln zum Gewerbfleisse, D. Veranstaltungen in Hinsicht auf den Luxus niederer Stände. E. Veranstaltungen in Hinsicht auf unerwerblichen Familienbedarf (wo auch die nöthige Hinderung dürftigerEhen vertheidigt wird S. 154.), F. Veranstaltungen in Hinsicht auf Korntheurung, G. Veranstaltungen in Hinsicht auf Krankheiten und Unglücksfalle, H. Entfernung vermeidlicher Hemmung oder Erschlaffung des wohlthätigen Sinnes. Hierauf wird die subsidiar. Armenpflege des Staats (durch Armenhäuser, Waisenhäuser u. s. f.) S. 212. beschrieben. Dann kehrt der Vf. S. 236. zurück zu den kirchlichen Wohlthätigkeits-Anstalten, wobei als Regel aufgestellt ist: jede Kirchengemeinde muss ihre dürftigen Mitglieder erhalten. Ueber die innere Organisation der kirchlichen Wohlthätigkeits-Anstalten und das Verhältniss derselben zum Staate wird sodann viel Belehrendes ausgesprochen und in dem letzten Abschn. (Hinblick auf Vergangenheit und Zukunft bei kirchlicher Armenpflege) noch manche geschichtliche Bemerkung beigebracht. Wenn unter der Kirche vom Vf. Kirchengemeinen und deren Armenpfle-ger verstanden werden, so können wir dem Vf. in den meisten Stücken beistimmen; ist aber die Geistlichkeit gemeint, so hat die Geschichte keineswegs ihren unei→ gennützigen Einfluss auf das Armenwesen bewährt; auch

sehen wir nicht ein, warum der Staat solche Wohlthätigkeits – Anstalten nicht stiften und leiten könnte.

Der Armenfreund, oder dienstkundiger Wegweiser in den Gebieten der Armen- und Kran kenpflege, mit Beschreibung der musterhaften Einrichtungen vorzüglicher Versorgungs- und Beschäftigungs-Anstalten nebst alphabetisch geordnetem Register. Ein vollständiges Geschäftsbuch für Stadt- und Landgemeinden. Von H. Seel, kön. bair. Regierungs Secretair etc. Mit Kupf. und Tabellen. Augsburg u. Leipz.. Bäumer 1821. XII. 580 S. 8., oline die Tab. geh.

Rthlr. 16 Gr.

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Dieser Wegweiser (sagt der Vf. und diess sey zugleich Probe seines Vortrags-) dient jeder Gemeinde, jedem Priester, jedem Vorsteher und Gemeinde- Gliede als ein Hülfsbuch, das mit warmer Theilnahme die moralische Taubheit für die Leiden der Unglücklichen be-stürmt, befriedigende Erläuterungen, verlässigen Rath er theilt, die Gesinnungen der Wohlthätigkeit in den empfänglichen Gemüthern verbreitet, der Mittellosigkeit Erwerb und Hülfe sichert, der Armuth den wünschbarsten Grad von Schutz verschafft, irrigen Meinungen, Missbräuchen des Eigennutzes und Vorurtheilen begegnet, den Starrsinn des Schlendrians so wie obwaltende Gebrechen beseitigt, durchgreifende Hausgesetze in den Versorgungsund Beschäftigungs-Instituten begründet und endlich in der Folge auch die polizeilichen Vaganten- und BettelProtokolle vereinfachen wird. Grosse Verheissungen! Das ganze Werk ist in Fragen (an der Zahl 423) und (zum Theil mehrere Seite langen) Antworten eingetheilt, eine Form, die wie veraltet so auch langweilig ist. Die Einleitung verbreitet sich über die Pflicht der Armenversorgnng, über die Entstehung der Armuth, über die Armenanstalten in Baiern und insbesondere im Rheinkreise, namentlich die allgemeinen Armenanstalt in Frankenthal (das Armenhaus ist abgebildet), die öffentl. Sorge für Findel- und verlassene Kinder, die WohlthätigkeitsAnstalten für den Bezirk Frankenthal, die Almosen - Anstalt in Kusel. I. Abschnitt S. 34. von der Bildung der Armenpflegen, ihrer Bestimmung im Allgemeinen und ihren besondern Rechten, von den Pflegebezirken, von den Vorständen und Gehilfen der Armenpflege in den Städ

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ten erster und zweiter Classe, in der Hauptstadt Mün chen, in den kleinern Städten, Märkten und Ruralge meinden (in 3 Titeln, mehrern Artikeln, Fragen und Antworten). 2. Abschn. S. 65. Von dem Wirkungskreise der Armenpflegen und Magistrate. Vier Hauptgegenstände des Wirkungskreises und (S. 84.) drei Mittel der Vorsorge für die Armuth, durch Arbeits-Anstalten (wo S. 99. Armen-Beschäftigungs-Häuser und S. 103 - 130. ff. insbesondere die musterhafte Beschäftigungs-Anstalt zu Augsburg beschrieben sind), durch Verpflegungs-Anstalten (S. 137., deren Einrichtung und Verwaltung umständlich behandelt und durch Beispiele und Verordnun gen erläutert werden; S. 178. auch von der Versorgung der Waisen und Armen-Kinder, insbesondere S. 188. von der Armen-Kinder- Austalt in Augsburg; S. 210. von der durch den Freiherrn Franz von Crailsheim zu Rüg– land gestifteten Industrieschule; ferner S. 224. von der Krankenpflege im Krankenhause, wo auch S. 245-281. die Taxe der einfachen, zubereiteten und zusammenge setzten Arzneimittel für die Wohlthätigkeits-Anstalten des Kön. Baiern beigefügt und S. 310. die Krankenanstalt in Berlin beschrieben ist); endlich S. 349. durch Allmosen-Anstalten (von Geld und Naturalien - Spen+ den, wobei auch S. 376. eine Holzsparküche abgebildet und von den Suppen Anstalten Nachricht gegeben ist). S. 407 ff. handelt ein eigner Titel von der sittlichen und polizeilichen Vormundschaft über den Stand der Armuth (von der Aufsicht über die einzelnen Armen, über die mit der Armenpflege verbundenen öffentl. Anstalten). S. 424 ff. von den Hülfsquellen für den Stand der Armuth (von den verschiedenen Stiftungen und den Vermächtnissen für dieselben u. s. f.) Der 3te Abschn. S. 503 ft. han delt von dem Geschäftsgange der Armenpflegen, den Verhältnissen derselben zu den öffentlichen Behörden und den Vertretern der Gemeinde - Corporation. Ein Anhang theilt die Verordnung vom 28. Nov. 1816. über das Bettelwesen stückweise mit S. 514. und S. 551. wird von den Zwangs-Arbeits- Häusern, der Aufnahme in dieselben und Entlassung aus ihnen gehandelt. Wenn gleich diese Schrift, wie die Inhalts-Uebersicht ergibt sich vorzüglich auf Baiern und einige der ausgezeichnetsten Anstalten dieses Königreichs bezieht, so findet man in ihr doch viele allgemeiner anwendbare Belehrungen und Erfahrungen, deren Benutzung Ref. wünscht. Ein vollständiges Register ist S. 565. ff. beigegeben.

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