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habe, das Anrücken des kroatischen Hilfscorps in das ungarische Lager anzuzeigen, weil er vorausseßte, daß dies bereits allgemein bekannt sei; durch dieselbe effronte Gesinnungslosigkeit, mit welcher er zum Beweise seiner patriotischen Gesinnung anführte, daß er die Kunde von der nahen Feindesgefahr dem ersten ungarischen Vorposten, welchen er bei Soponya angetroffen, bekannt gegeben habe: hatte er die Glaubwürdigkeit aller seiner übrigen Aussagen beim Verhöre vollkommen verwirkt, und die Inzichten, auf welche die beiden Anklagepunkte gegen den Grafen Eugen Zichy gegründet waren, erhielten durch die Widersprüche in seinen Aussagen nur um so größeres Gewicht.

Auf diese Inzichten hin hatte der als Auditor bei dem Standrechte fungirende Offizier seine richterliche Meinung dahin abgegeben: daß Graf Eugen Zichy wegen Einverständnisses mit den Feinden des Vaterlandes und thatsächlicher Theilnahme an der gegen die in Ungarn ge= sezlich bestehende Ordnung ausgebrochenen füdslavischen Empörung durch Verbreitung im Sinne derselben abgefaßter Proclamationen als Hochverräther (der ungarische, Originaltert des Urtheils enthält den Ausdruck:,, Vaterlandsverräther") mit dem Tode durch den Strang bestraft werde.

Bevor ich als Präses des Standrechtes diesen Antrag des Auditors zu meinem Beschlusse erhob, mußte ich mir klar machen: ob und inwiefern ich aus den vorliegenden nächsten Inzichten und dem Zusammentreffen der Umstände gegen die Aussage des Grafen Eugen Zichy die moralische Ueberzeugung gewänne, daß dieser sich der genannten beiden Verbrechen wirklich schuldig gemacht habe.

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Hatten auch die von mir zu Gunsten des Grafen angestellten Betrachtungen zu dem ungünstigen Resultate geführt, daß dieser nicht die leiseste Sympathie für die legitime Sache des Vaterlandes empfände: so war damit doch noch immer nicht außer Zweifel gesezt, daß er thatsächlich mit den Feinden desselben im Einverständniß lebe. Das ungefügige Benehmen des Grafen, auf welches seine thatsächlich gewaltsame Arretirung erfolgen mußte; die einer Drohung ähnliche, an die Mannschaft der ungarischen Vorposten gerichtete Frage: ob es ihr denn nicht bekannt sei, daß ein kroatisches Hilfscorps bereits in der

Nähe stehe; die Verheimlichung des feindlichen Schußbriefes: Alles das konnte eben so gut in der unbändigen Natur, in der Gewohnheit, Individuen untergeordneten Standes nie anders als brutal zu behandeln, seine Veranlassung gefunden haben, als in dem überraschten Schuldbewußtsein des Grafen und der plöglichen Erkenntniß, daß ihn nur ein imponirendes Benehmen vor der Gefahr retten könne, durchsucht, und nach Entdeckung des Schußbriefes und der Proclamationen, als feindlicher Spion an den nächsten Baum geknüpst zu werden.

Den Hauptbeweis für das factische Einverständniß des Grafen mit den Feinden des Vaterlandes konnte nur der Inhalt des Schußbriefes liefern; und dieser schien auf den ersten Blick nichts weiter als die Bewilligung einer sogenannten Sauvegarde, oder Schußwache.

Unter Sauvegarde versteht man aber im Allgemeinen jenen Kriegsgebrauch, welcher gewöhnlich in solchen Fällen in Anwendung kommt, wo es sich im allgemeinsten Interesse der Humanität um die Erhaltung von Menschenleben oder Gegenständen handelt, welche auf die Kriegsoperationen entweder nie von Einfluß sein konnten, oder bereits aufgehört haben es zu sein.

In solchen Fällen appellirt z. B. der einen Plas räumende Feldherr an das humane Gefühl feines ihm nachrückenden Gegners, indem er sich des eben genannten - wohl in allen Heeren civilisirter Staaten eingeführten Kriegsgebrauches bedient.

Dieser Kriegsgebrauch besteht namentlich in der k. k. österreichischen Armee darin, daß die fraglichen Personen oder Gegenstände unter die Obhut einer besondern Schuhwache gestellt werden. Die Pflicht dieser Schuhwache ist: das ihr Anvertraute vor allen schädlichen Eventualitäten so lange zu schüßen, bis ihr Gelegenheit geboten wird, an einen feindlichen Offizier je höhern Ranges, desto besser das in solchen Fällen stets unerläßliche, von ihrem eigenen Feldherrn an den feindlichen, schriftlich gestellte Ansuchen, und mit diesem zugleich das ihrem Schuß Anvertraute, zu übergeben.

Derlei Schugwachen werden vom Feinde in der Regel nicht kriegsgefangen gemacht, sondern entweder bis zu ihren eigenen Vorposten, oder doch bis weit über die Kette der feindlichen hinaus, anständig

zurückgeleitet. Daher ihr Name Sauvegarde, welcher auf den Kriegsgebrauch selbst überging. Es ist dies unstreitig die edelste Blüte der ritterlichsten Art Krieg zu führen.

Die Hauptbedingniß jedoch, um von diesem Kriegsgebrauche mit Sicherheit Anwendung zu machen, ist: daß diese Anwendung dem Feldherrn, als solchem, durchaus keinen Vortheil bringe, noch bringen könne. Dieser Umstand muß klar genug vor Augen liegen, um auch dem Feinde einzuleuchten.

Auf Personen, namentlich auf kampffähige Reisende, bleibt die Sauvegarde nur in äußerst seltenen Fällen anwendbar: insbesondere nur dann, wenn sowohl der frühere als der gegenwärtige Wirkungskreis dieser Personen der Veranlassung des Krieges, wie dem Kriege selbst, augenscheinlich ferne liegen.

Nie aber kann ein Schreiben, für einen Reisenden, dessen Beziehungen zu der Bedeutung des Krieges diesen Bedingnissen nicht entsprechen, vom Obercommandanten einer Kriegsmacht zu dem Ende ausgestellt, damit der Besizer dieses Schreibens von einem isolirten Corps derselben Kriegsmacht, in dessen Operationsbereich er sich begeben will, als Freund und nicht als Feind angesehen werde, etwas der Anwendung des humanen Kriegsgebrauches der Sauvegarde Analoges sein.

Das in Frage stehende Schreiben war somit, selbst wenn man blos jenen Theil desselben betrachtet, in welchem dem Grafen Eugen Zichy eine Sauvegarde im Lager des Generals Roth angewiesen wird, nichts weiter als ein besonders günstig gestellter feindlicher Paß, dessen Ertheilung schon an und für sich zu der Vorausseßung drängte, daß der Paßaussteller — im vorliegenden Falle der feindliche Oberfeldherr von den Sympathien des Grafen Eugen Zichy für den Zweck seiner kriegerischen Unternehmung bereits sehr verläßliche Beweise erhalten haben mußte. Noch mehr erschien die Richtigkeit dieser Voraussetzung durch die Schlußformel des fraglichen Schreibens daß nämlich,,dem

Grafen jeder Schuß gewährt werde“ bestätigt.

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Es kann gleichwohl nicht in Abrede gestellt werden, daß ein, mutatis mutandis, gleichlautender Schußbrief irgend einer harmlosen, z. B.

wissenschaftlichen Celebrität, etwa zu dem Ende ausgestellt, damit sie in ihrer, behufs naturwissenschaftlicher oder sonst gelehrter Forschungen, unternommenen Reise nicht aufgehalten sei, höchstens den zeitweiligen Verlust der persönlichen Freiheit des Paßträgers zur Folge gehabt hätte, wie sich von selbst versteht vorausgesezt daß dessen Benehmen gegenüber dem ihn anhaltenden Vorposten kein so verdächtiges gewesen wäre, wie das des Grafen Eugen Zichy.

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Allein Graf Eugen Zichy war - wie allgemein bekannt — weder eine wissenschaftliche, noch sonst eine unter den damaligen Verhältnissen harmlose Celebrität. Graf Eugen Zichy hatte, gleich vielen Andern seines Standes und politischer Gesinnung, durch die vom Könige jüngst sanctionirte Landesverfassung eine einflußreiche Stellung im Lande, manche seiner hochadeligen Privilegien, ja selbst einen bedeutenden Theil seiner Einkünfte eingebüßt. Daß er somit, gleich vielen Andern seines Standes und politischer Gesinnung, sich nach den vormärzlichen Fleischtöpfen Egyptens zurücksehnte, und für den Umsturz der jüngsten ungarischen Landesverfassung, ja, bei dem feudal-reactionären Charakter der kroatischen Invasion zunächst für diese, Sympathien hegte, war mehr als wahrscheinlich. Als specifischer Magyare jedoch mußte er diese Sympathien dem feindlichen Oberfeldherrn vorerst noch thatsächlich bewiesen haben, um den vorliegenden Schußbrief für sich erwirken zu können.

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Dieser Schußbrief also ließ - übereinstimmend mit den Ereignissen, welche seiner Entdeckung vorangegangen, in der That flar er kennen, daß der ungarische Staatsbürger Graf Eugen Zichy mit den Feinden seines Vaterlandes factisch Einverständniß pflege.

Einmal zu dieser moralischen Ueberzeugung gelangt, konnte ich schlechterdings keinen Grund mehr zur Geltung bringen, aus welchem Graf Eugen Zichy die Proclamationen nicht selbst und in der Absicht sollte von Stuhlweißenburg nach Kálozd mitgenommen haben, um sie dem General Roth, behufs deren Verbreitung, einzuhändigen. Schien doch die Ausführung eines solchen Vorhabens, bei des feindlichen Hilfscorps Nähe zu Stuhlweißenburg und der beruhigenden Vorausseßung,

daß zwischen diesem und der feindlichen Hauptarmee keine vaterländischen Truppen ständen, für den Grafen Eugen Zichy ganz gefahrlos, somit die Gelegenheit sehr günstig, der Partei, zu welcher er sich hielt, ohne besondere Aufopferung einen wichtigen Dienst zu leisten.

Diese Betrachtungen aber führten zu der fernern moralischen Ueberzeugung: daß Graf Eugen Zichy die Verbreitung der vorliegenden feindlichen Proclamationen wirklich angestrebt habe und in der Ausführung dieses Vorhabens begriffen gewesen sei, als er durch unsere Vorposten unverhofft angehalten und arretirt wurde.

Im Einklange mit dieser Ueberzeugung ließen sich nun auch die Motive enthüllen, welche den Grafen Eugen Zichy bewogen hatten, dem Vorhandensein der Proclamationen in seinem Wagen ein bloßes Versehen seines Kammerdieners und nicht dessen verbrecherische Absicht zu Grunde zu legen. Es war keineswegs das Gefühl großmüthigen Mitleids, welches dem Grafen diese Behauptung entlockt hatte: wohl aber die Besorgniß, mit seinem eigenen Kammerdiener confrontirt zu werden, von dessen Anhänglichkeit er vielleicht erwarten durfte, daß er, um seinen Herrn zu entlasten, allenfalls ein Versehen, keineswegs aber die verbrecherische Absicht deren Eingestehung die Todesstrafe zur Folge haben konnte auf sich nehmen würde.

Nach alledem entbehrte ich einerseits jedes Anhaltepunktes, um einen von der richterlichen Meinung des Auditors abweichenden Beschluß zu fassen: während andererseits die große Gefahr, in welcher das Vaterland zur Zeit schwebte, und die für die Abwendung derselben bedeutende Wichtigkeit der glücklichen Lösung meiner Detachirung - in Rücksicht deren ich auch mit so ungewöhnlichen Vollmachten ausgerüstet worden die strengste Handhabung der Kriegsgeseze gegen Verbrechen der bezeichneten Art gebot.

Ich erkannte somit: daß Graf Eugen Zichy die Verbrechen, deren er angeklagt ward, wirklich begangen, dadurch sein Leben verwirkt und die Strafe der Hinrichtung durch den Strang verdient habe.

Dies Urtheil wurde von dem gesammten Standrechte einstimmig

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