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an Herzog Leopold von Österreich; unter ausdrücklichem Vorbehalt der Wiederlösung. Zu Anfang des 15. Jahrhunderts (1406) überließ sie Erzherzog Friedrich den Lupfen um 13,610 Gulden pfandweise; Kaiser Sigismund ertheilte dem Grafen Hans feierlich die Belehnung damit, so wie mit der Landgrafschaft Stühlingen gemeinschaftlich (1415, 1418). Zu Ende des 16. Jahrhunderts, nach dem Absterben des leßten Grafen von Lupfen, fielen die Ge sammtbesißungen (Stühlingen und Höwen), in Folge früherer, unter sehr beschwerlichem Titel ertheilter Anwartschaft, an das Haus, Pappenheim (1572).

Diese Besizungen fielen aber erst 10 Jahre nachher (1582) nach dem Absterben des Grafen Heinrichs von Lupfen des Leßten dieses Stammes an das erwähnte Haus, welches ein Jahr darauf (den 30. September 1583) von Kaiser Rudolf II. damit belehnt wurde. Allein eine Reihe von Leiden nur eröffnete sich mit dieser Vergünstigung, da die Immission ihr nicht nachgefolgt war. Die lupfen's schen_Allodial-Erben, vorgestellt in der Person des Vormünders Graf J. Chr. von Mörsberg und Befort, welche auf den Grund der Trennung des Allods vom Lehen (1590) klagend wider Pappenheim aufgetreten waren; und in der That von Seite des Reichshofrathes einen, durch Würtemberg dienstfreundlich vollzogenen Sequester erhalten hatten, hinderten sie nicht nur im Besit, sondern selbst im Antritt des Besizes. Der Erbmarschall, dessen Beschwerden und Gründe nirgends Gehör fanden, beschloß, Gewalt mit Gewalt abzutreiben, und widerseßte sich förme lich der würtemberg'schen Dazwischenkunft. Akein er ward durch den Stärkern übermannt, verhaftet und nach Túbingen geschickt. Dort büßte er seine Unvorsicht dreizehn Jahre lang, bis der wohlthätige Tod von seinen Drangsas len und von der Caducitátsklage zugleich ihn befreite (1603).

Kaiserlicher Seits war man, um einen Schein des Rech tes doch noch zu ehren, folgendermaßen verfahren: Man hatte eine Kommission ernannt, welche vorläufig den Zus stand der Vermischung von Lehen und Allod untersuchen, und eine so vollständige und genaue Sonderung der Ges genstånde beider erwirken sollte. Diese Kommission ging jedoch von also parteiischen Voraussetzungen und überspannten Rechtstheorien aus, daß nichts bei der Sache erzielt und im Jahre 1589 das matte und zweideutige Ers gebniß bekannt gemacht ward: die über jede Einrede ers hobene Lehens- oder Eigenthums-Gegenstände müßten zwar den betreffenden Vafallen zugeschieden, alles übrige jedoch, auch nur von weitem Zweifelhafte oder Widerspruches Fähige fernerm Sequester unterworfen bleiben, auf fo Lange, als nicht die Parteien die nöthigen Belege hiefür zu ihren Gunsten beim rheinischen Kammergericht einge geben und dessen Entscheidung erhalten haben würden. Die Parteien gaben nach Kräften ein; aber das rheinische Kammergericht, nur in einem solchen, lockenden Falle uns genügsam, gab niemals eine Entscheidung.

Der einzige Sohn Konrads von Pappenheim, Maris milian, blieb Erbe seiner Ansprüche und seiner Schicksale. Zwar gab der Kaiser der dringenden Verwendung mehres rer Churfürsten endlich nach, und belehnte ihn mit Stüh lingen und Hohenhöwen; allein dadurch ward nur der Grund zu neuen Wirren gelegt (1605).

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Rudolf II. hatte vier Jahre zuvor dem Fürsten Karl von Lichtenstein die Anwartschaft auf das — seiner Meis nung nach — eröffnete Reichslehen ertheilt, jener aber seine Rechte an Friedrich von Fürstenberg abgetreten. Kaum war Kaiser Mathias, welcher den Pappenheim bes günstigt, todt, erschien das Erzhaus seinerseits mit Ans sprüchen auf die Landgrafschaft, und vereitelte, indem es

einen weitaussehenden und kostspieligen, auf den langsas men Untergang des Gegners berechneten Prozeß verans laßte, die versprochene Belehnung bis zum Jahre 1630, Den lupfischen Allodial-Erben, welche den ersten Spieß in diesen Krieg getragen, war es ihrerseits eben so wenig geglückt, den Sequester von den Gütern gehoben zu sehen, die sie mit so vielen Rechtstiteln angesprochen zu haben vermeint. Der Graf von Mörsberg, von Überdruß darob erfaßt, hatte alle Ansprüche deshalb (1603) an Pappens heim um die Rundsumme von 100,000 Gulden abgetreten. Alle Bedingnisse der Belehnung waren von Leßterm ers füllt, alle Belege für die Separation der Lehen und Allodien dargereicht; aber es war Österreich nicht um deren Separation, sondern Vereinigung ́zu thun. Man - vers schleppte die Urkunden, welche Eigenthum der Parteien waren, von einer Stadt in die andere, und entzog jenen dadurch die einzigen Rechtsmittel; man zögerte mit Ein vernahme der Zeugen; als alles dies noch nicht hinreis chend schien, wußte man gewandt die Thätigkeit des Reichsfiskales zu lähmen. Der neue Kaiser, vielleicht in Hinsicht auf die übrigen Verdienste des Hauses Pappens heim, hatte sich zwar endlich zur Belehnung des Grafen Mar verstanden, den österreichischen Hauptprozeß in der Urkunde aber ausdrücklich sich vorbehalten. Es war also in der Sache so viel als nichts gewonnen. Das persons liche Betragen des Marschalls aber verstärkte glücklicher, weise die Vortheile und die Rechtsgründe seiner Feinde.

Das Gefühl erduldeten Unrechts war in ihm nach und nach vorherrschend und zu unversöhnlichem Haß wider den Bedränger gesteigert worden, also zwar, daß er dem Hause Österreich und der Liga, in deren Vertheidigung sein tapferer Vetter so ruhmreich bei Lüßen fiel, wo er's vermochte, Schaden zu stiften und Feinde zu erregen suchte.

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In diesem Geist übernahm er eine Gesandtschaft für die Krone Schweden an die schweizer'schen Eidgenossen, um fie zum Eintritt in die Union wider Österreich zu vermös gen. Ein solcher Schritt ward von den Ministern Ferdinands II. natürlicherweise begierig aufgefaßt, um den Rechtsstreit und die Persönlichkeit mit einander zu vermis schen und durch eine Fiskalklage und einen Felonieprozeß den Mangel an haltbaren Gründen wegen Stühlingen zu decken. Der Kaiser gab Befehl zur Verhaftung des Grafen, welcher jedoch diesem Loos zu entgehen und durch anhaltende Verwendung seines Eidams von Fürstenberg Sicherheit für seine Person zu erwirken wußte.

Immerhin standen die Sachen aber so, daß keine Mög lichkeit günstiger Ergebnisse und nur eine neue Reihe von Kosten, Verwicklungen und Verfolgungen vorauszusehen war. Pappenheim, derselben überdrüßig und des Schicks sals seines Vaters eingedenk, faßte daher den Entschluß, zu Gunsten Friedrich Rudolfs, dessen Einfluß bei dem Österreichischen Hof er kannte, gegen Übernahme einer Schuldenlast von 180,000 Gulden, auf die Herrschaft Ho henhöven zu verzichten.

Fürstenberg seßte, den Kaiser vom geschlossenen Vergleich in Kenntniß, und bat um die Investitur mit sämmtlichen Lupfischen Reichslehen. Da er ohnehin der nächste Erbe derselben in eventum bisher gewesen, so schien die Sache geringen Schwierigkeiten unterworfen. Allein die Geneh migung des allerhöchsten Hofes erfolgte nicht, so günstig man im Übrigen auch für den Grafen gesinnt war.

Mittlerweile war der Reichsmarschall långst gestorben, nachdem er den minderjährigen Marimilian Franz von Fürstenberg zum Erben seiner gesammten Verlassenschaft eingesetzt, und Friedrich Rudolf glaubte unbedenklich, seis nes doppelten Rechtes gebrauchen zu können. Er ergriff

Besit von der Landgrafschaft und der Herrschaft. Allein der Fiskus machte heftige Einwendungen und stellte beharrlich die Foderungen Osterreichs entgegen. Der Kaiser, Ins teressent und Richter in einer und derselben Sache, fållte den Bescheid: »Die streitigen Lehen sollen apprehendirt, die Allodien separirt, von Fürstenberg administrirt und darüber Rechnung pråsentirt werden.« Vergebens erhob der Graf die bündigsten Vorstellungen gegen das parteiische und ungerechte Urtheil: er hatte wider sich drei Gegner zugleich; das Erzhaus, welches seine Ansprüche aus -ehemals bestandenen Schenkungs- und Pfandschaftsverhält. nissen herleitete, die pappenheim'schen Agnaten, gestüßt auf das kaiserliche Anwartschaftsdekret vom 23. Oktober 1572, und, hinsichtlich der Allodien, auf das Vorhandens seyn einer fideikommissarischen Verordnung, kraft welcher die pappenheim'schen Löchter nur nach gänzlichem Aussterben des Mannsstammes in der Familie zur Erbschaft gelangen konnten, und endlich die eigenen Sippen von Heiligenberg (durch die lichtensteiner Verzichtleistung mit eingetreten) aus verschiedenen anderen mehr oder minder haltbaren Rechtsgründen.

Friedrich Rudolf, um nicht in andern Dingen Einfluß und Gunst einzubüßen, versuchte nun den Weg des Verz gleiches, und brachte zuerst die Heiligenberger durch eine Abfindungssumme von 75,000 Gulden zur Ruhe, wobei jedoch die Bedingung gemacht ward, daß auf den Fall gänzlichen Mißlingens in der vorbehaltenen Fortseßung des Rechtsstreites mit Österreich jene Summe zurückgestellt werden sollte (1655). Vier Jahre später kam unter seinem Sohn Marimilian Franz ein Endvergleich zwischen Fürs stenberg und Österreich zu Stande. Es zahlte ersteres eine Summe von 36,000 Gulden, und nahm ein Jahr später (1660) für jeßt und künftige Zeiten die Landgrafschaft

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